Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Die Grenze im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Dank der Erleichterungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können Unternehmen, Selbstständige und sogar Privatpersonen bei betriebsbedingten Anschaffungen Steuern optimieren und Verwaltungsaufwand sparen. Verwirrend sind jedoch die Bedingungen, denn nicht alle Anschaffungen unterhalb bestimmter Wertgrenzen gelten als geringwertiges Wirtschaftsgut. Je nach Anwendungsfall müssen unterschiedliche Grenzen bei den Anschaffungskosten beachtet werden.

Erleichterungen in Handelsrecht und Steuerrecht

Der Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter“ ist in keinem Gesetz direkt definiert. Man versteht darunter jedoch Folgendes: Das deutsche Steuerrecht (nach Einkommensteuergesetz EStG) bietet Erleichterungen, wenn die Kosten betrieblicher oder beruflicher Anschaffungen unter bestimmten Grenzen liegen und einige Bedingungen erfüllt sind.

Das deutsche Handelsrecht nach dem HGB nimmt auf diese Erleichterungen Rücksicht bei den Regeln zur Bilanzierung von Unternehmen.

GWG: Grenze und Voraussetzungen im Überblick

Das Einkommensteuergesetz (§ 6 EStG) definiert Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Erleichterungen gelten beispielsweise nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur selbstständigen Nutzung fähig, abnutzbar und beweglich sind. Welche Güter diese Voraussetzungen erfüllen, ist teilweise verwirrend und mit einigen Ausnahmen gespickt. Hier können Steuerberater und Buchführer am besten Auskunft geben.

Für die Wertermittlung sind dabei immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto ohne Vorsteuer) oder deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut entscheidend. Der Nettowert ist auch dann entscheidend, wenn Privatpersonen oder Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und Bruttopreise (inklusive Mehrwertsteuer) zahlen. Zu diesen Kosten zählen auch Nebenkosten, also zum Beispiel Versandkosten.

Drei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Grenzen

  1. unter 410 Euro: Unterhalb dieser Grenze können Anschaffungen im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
  2. über 150 und bis 1.000 Euro: Alle GWG eines Wirtschaftsjahres können in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre linear mit je 20 Prozent abgeschrieben werden.
  3. unabhängig vom Wert: Erlaubt ist die übliche Abschreibung über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzungen).

Zusätzlich müssen Unternehmen beachten, dass Anschaffungen über 150 Euro in einem gesonderten Verzeichnis inventarisiert werden müssen. Für Privatperson und Kleinunternehmer sind diese Überschneidungen verwirrend. Diese Alternativen wurden jedoch geschaffen, um bilanzierenden Unternehmen eine Angleichung bei der Bilanzierung nach Handelsgesetzbuch zu ermöglichen.

Fazit: Überschaubare Erleichterungen

Im ersten Augenblick erscheinen die Möglichkeiten also verwirrend und komplex. Unterschiedliche Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sollen jedoch fast allen Steuerpflichtigen eine komfortable Anwendung ermöglichen. Bilanzierende Unternehmen können etwa bei Verwendung des Sammelpostens die Steuerberechnung in Einklang mit der handelsrechtlichen Bilanzierung bringen.

Selbstständige, Privatpersonen und nicht bilanzierende Unternehmer profitieren vor allem vom einfachen Vorgehen und der sofortigen Abschreibungsmöglichkeit bis zu 410 Euro für Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Aufgrund der zahlreichen geltenden Bedingungen und Ausnahmen empfiehlt es sich aber fast immer, die Buchführung oder Steuerberatung zu Rate zu ziehen.