Rückstellungen in der Steuerbilanz: Diese Punkte sind zu beachten

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Rückstellungen werden oft als Mittel eingesetzt, um einen steuerlichen Vorteil für das Unternehmen zu erreichen. Der eigentliche Zweck der Rückstellungen ist aber ein anderer, und in der Steuerbilanz sind dazu einige Besonderheiten zu beachten.

Der grundlegende Zweck von Steuerrückstellungen ist es, zukünftigen Zahlungsverpflichtungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nachkommen zu können. So ist es in Paragraph 249 HGB (Handelsgesetzbuch) festgelegt.

Rückstellungen mindern die Steuerlast und müssen in der Steuerbilanz geführt werden

Rückstellungen sind Schulden des Unternehmens, auch wenn Höhe und Datum der Zahlung noch nicht genau bekannt sind. Daher sind Rückstellungen auch dem Fremdkapital zuzuordnen, im Gegensatz zu Rücklagen, die Eigenkapital darstellen. Diese Eigenschaft der Rückstellungen wirkt sich in der Steuerbilanz gewinnmindernd aus und senkt die steuerlichen Belastungen des Unternehmens. Um diesen Vorteil auch in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückstellungen in der Steuerbilanz ausgewiesen werden.

Nicht alle Rückstellungen können in der Steuerbilanz angeführt werden

Es können jedoch nicht alle Rückstellungen, die ein Unternehmen bildet, in die Steuerbilanz einfließen. Die Behandlung von Rückstellungen nach HGB unterscheidet sich in einigen Punkten von den Regelungen, die im EStG (Einkommensteuergesetz) festgelegt sind.

So dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften laut Paragraph 5 Absatz 4a EStG nicht gebildet werden. Andere Rückstellungen, wie für die Verletzung fremder Patentrechte oder Rückstellungen für Dienstjubiläen, werden durch den Paragraphen 5 EStG stark eingeschränkt.

Bewertung von Rückstellungen in der Steuerbilanz

Es sind nicht nur einige Rückstellungen von der Aufnahme in die Steuerbilanz ausgeschlossen, auch bei der Bewertung gibt es strengere Regeln als im HGB. Während Rückstellungen im HGB nach dem Vorsichtsprinzip und der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung gebildet werden (Paragraph 253 HGB), gelten für die Steuerbilanz die Regelungen nach Paragraph 6 Absatz 3a EStG.

So sind für gleichartige Verpflichtungen, zum Beispiel Garantierückstellungen, Erfahrungswerte aus der Vergangenheit als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Rückstellungen heranzuziehen. Auch wenn aus der Erfüllung der Verpflichtung dem Unternehmen spätere Vorteile entstehen, sind diese Vorteile wertmindernd in die Bewertung mit einzubeziehen.

Künftige Preise und Kostensteigerungen dürfen in der Steuerbilanz, entgegen der Bewertung im HGB, nicht berücksichtigt werden.

Abzinsung von Rückstellungen in der Steuerbilanz

Da Rückstellungen auf einen Erfüllungsbetrag gebildet werden, der in der Zukunft liegt, ist dieser zum jeweiligen Bilanzstichtag hin abzuzinsen. Hier liegt ein weiterer Unterschied zum HGB. Während das Handelsrecht eine Abzinsung über den durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten 7 Jahre vorsieht, ist der Zinssatz, der in der Steuerbilanz anzuwenden ist, bei 5,5% festgeschrieben (Paragraph 6 EStG).

Rückstellungen in der Steuerbilanz: Kein Raum für Spielereien

Die Rückstellungen in der Steuerbilanz mindern die Steuerlast des Unternehmens. Dies verleitet einige Unternehmer immer wieder dazu, einen vermeintlichen Vorteil erzielen zu wollen, indem die Rückstellungen übertrieben hoch angesetzt werden. Ein Schuss, der in der Regel nach hinten losgeht.

Gerade aufgrund der Tatsache, dass Rückstellungen in ihrer Höhe nicht exakt definiert sind, arbeiten die Mitarbeiter des Finanzamtes in diesem Punkt meist mit erhöhter Aufmerksamkeit. Kommt es dann zu Unstimmigkeiten, ist der entstehende Aufwand sehr hoch und der vermeintliche Vorteil auf alle Fälle dahin.