Stille Beteiligung an einer GmbH

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Eine stille Beteiligung entsteht durch eine Vermögenseinlage in ein Handelsunternehmen.

Das Vermögen geht in den Besitz des Unternehmens über, der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug Anteile vom Gewinn.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf das Beteiligungsmodell von stiller Beteiligung und GmbH gelegt werden. Diese Verbindung ist steuerlich interessant.

Voraussetzungen für eine stille Beteiligung an einer GmbH

Die Voraussetzung einer stillen Gesellschaft ist die Beteiligung an einem Handelsgewerbe.

Die Rechtsform ist dabei allerdings unerheblich. So kann eine stille Beteiligung mit einer Personengesellschaft, einer Kapitalgesellschaft oder einem Einzelkaufmann eingegangen werden.

Mehr zum Thema: Unterschiede von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland

Der stille Partner wird durch seine Beteiligung jedoch nicht zum Kaufmann. Er ist weder im Handelsregister eingetragen (Ausnahme ist die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft), noch tritt er nach außen in Erscheinung.

Alle Ansprüche und Verpflichtungen des stillen Gesellschafters sind auf das Innenverhältnis beschränkt.

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Beteiligung finden sich in den §§ 230 ff. HGB (Handelsgesetzbuch). Hier wird die Ausgestaltung der typisch stillen Gesellschaft aufgeführt.

Allerdings können Änderungen am Gestaltungsrahmen vorgenommen werden. Die Einräumung von weitergehenden Rechten und Pflichten des stillen Gesellschafters führt zu einem Mitunternehmertum und wird als atypisch stille Gesellschaft bezeichnet.

Diese atypisch stille Beteiligung kann sich hinsichtlich der Steuer insbesondere für eine GmbH durchaus lohnen.

Steuervorteil durch atypisch stille Beteiligung

Die Gewinnbeteiligung einer typisch stillen Beteiligung wird grundsätzlich unter Einkünften aus Kapitalvermögen versteuert, die der Abgeltungssteuer mit 25% unterliegen.

Die Besteuerung einer atypisch stillen Beteiligung unterliegt jedoch nicht der Abgeltungssteuer, sondern der Gewerbesteuer.

Bei einer GmbH mit stiller Beteiligung handelt es sich meist um das Modell GmbH & atypisch stille Beteiligung.

Die GmbH mit stiller Beteiligung kann ertragssteuerlich jedoch nur als atypisch gelten, wenn tatsächlich eine Mitunternehmerschaft nachgewiesen werden kann.

Voraussetzungen sind die Mitunternehmerinitiative durch Einfluss auf die Geschäftsführung und das Mittragen des Mitunternehmerrisikos durch den stillen Gesellschafter.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erzielt der stille Partner als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei einer Beteiligung an einer GmbH führt dies zu steuerlichen Vorteilen bei der Gewerbesteuer.

Da die GmbH mit atypisch stiller Beteiligung gewerbesteuerlich als Personengesellschaft gesehen werden kann, können auch Freibeträge angewendet werden.

GmbH-Gesellschafter zugleich auch stille Gesellschafter

Auch Gesellschafter der GmbH können stille Gesellschafter der GmbH werden. Durch die Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorteilen kann eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden.

Insbesondere stille Gesellschafter aus dem Familienkreis werden jedoch oftmals einer eingehenden Prüfung unterzogen.

In diesen Fällen gilt es, die Gewinnausschüttungen im Rahmen zu halten, um nicht den Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung aufkommen zu lassen.