Zinsswap-Bilanzierung: Wann der Tausch bilanziert werden muss

Inhaltsverzeichnis

Bei einem Zinsswap tauschen zwei Geschäftspartner die Zinsraten auf einen festgelegten Betrag. Dieser Vertrag läuft in der Regel mehrere Monate bis Jahre. Schließlich werden oft Zinsraten z.B. über 6 Monate gegen Eiln-Jahres-Raten getauscht.

Es gibt natürlich auch noch Tauschgeschäfte, bei denen die Zinsraten über einen längeren Zeitraum laufen. Allein deshalb ist die Chance hoch, dass man sich zumindest einmal bei einer Jahresbilanz um die Zinsswap-Bilanzierung kümmern muss.

Fair-Value-Bewertung nach HGB

Es ist üblich, dass man Derivate hält, um damit zu handeln. Bei der Zinsswap-Bilanzierung kann der Tausch wie ein Zinsderivat angesehen werden, weil man das Geschäft auf einen Preis in der Zukunft abgeschlossen hat.

Laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) muss man von entsprechenden Finanzinstrumenten im Depot den jeweils aktuellen Wert ermitteln. §255 Abs. 4 Satz 1 HGB bezieht sich dabei auf Wertpapiere, die Gewinne durch kurzfristige Preisschwankungen erwirtschaften sollen.

Der Zinsswap kann somit zu den Finanzinstrumenten gezählt werden, denn er zeichnet sich durch kurzfristige Preisschwankungen aus. Zusätzlich erhoffen sicherlich beide Geschäftspartner beim Tausch, einen Gewinn zu erzielen. Der Begriff Fair Value bedeutet übersetzt etwa so viel wie echter bzw. tatsächlicher Marktpreis. Fair-Value-Bilanzierung: Einheitliche Regelung seit 2013

Ausnahme in Deutschland

Doch wer jetzt bereits zum Taschenrechner greift, kann vermutlich doch noch erleichtert aufatmen. Das HGB sieht bei der Zinsswap-Bilanzierung das Geschäft als schwebendes Verfahren beim Einzelabschluss in Deutschland.

Das bedeutet wiederum: Man kann sich an das HGB und dessen Grundsatz für „Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte“ halten. Somit entfällt die Zinsswap-Bilanzierung in diesem Fall. Zinsswap Berechnung – wie man den Zinstausch kalkuliert

Nur nach Abschluss des Zinsswaps (wenn also tatsächlich etwas verrechnet wird) muss etwas in die Bilanz aufgenommen werden – je nachdem, ob man einen Gewinn in Form eines Zinsertrags zu verbuchen hat oder Ausgaben hatte, wenn man beim Swap zahlen musste.

Zinsswap-Bilanzierung: Fazit

Die Zinsswap-Bilanzierung ist ein komplexes Thema und kann leider nicht in wenigen Absätzen abschließend behandelt werden. Wenn man selbst als Unternehmen einen Zinsswap durchführt, sollte man sich für die Zinsswap-Bilanzierung fachlichen Rat bei Experten holen.

Grundsätzlich ist nach dem Handelsgesetzbuch ein Zinstausch in Deutschland nicht zu bilanzieren, solange nichts abgerechnet wurde. Sollte man allerdings wie oben genannt einen Vertrag abschließen, dessen kurzes Zeitfenster für die Zinsrate unter einem Jahr liegt, so wird man in den meisten Fällen eine Abrechnung gebucht haben. Dementsprechend muss diese auch in der Bilanz erscheinen.

Nur wenn man zum Beispiel die Zinsraten von 2 oder mehr Jahren gegen ein noch längeres Zeitfenster tauscht, ist man auf diesem Weg zumindest im ersten Jahr frei von der Zinsswap-Bilanzierung.