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Mietrecht, Kaution, Rückzahlung
Laut Mietrecht: Kaution nicht sofort fällig
Das Gesetz verpflichtet Vermieter, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Voraussetzung: Der Vermieter benötigt die Kaution nicht mehr zur Sicherung von Ansprüchen.
Konkret heißt das: Vermieter sind nicht schon bei Rückgabe der Wohnung automatisch verpflichtet, nach aktuellem Mietrecht eine Kaution auszuzahlen. Es gibt genug Zeit für die Vermieter, in der sie entscheiden können, ob sie die Kaution noch zum Ausgleich von Ansprüchen benötigen.
Kaution ist ein legitimies Mittel, um sich abzusichern - wieso erfahren Sie von unseren Experten!
Mietrecht Kaution: Sechs Monate Zeit für Schadensersatz
Welche Zeitspanne dem Vermieter in Sachen Mietrecht Kaution zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Frist für die Kaution kann sechs Monate und mehr betragen. Bis sechs Monte nach Beendigung des Mietverhältnisses können Sie nämlich Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mietrecht Kaution, Nebenkosten, Betriebskosten
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Vermieter nach aktuellem Mietrecht Kaution bzw. einen angemessenen Teil im Fall einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung sogar bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten.
Haben auch Sie Probleme mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Immobilie und verstehen die Welt nicht mehr? Unsere Experten helfen Ihnen bei Themen wie Mietrecht, Kaution oder Rückzahlung.
Mietrechts-Experte Tobias Mahlstedt von "Vermieterrecht Vertraulich" erklärt: Da zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch eine Kaution gesichert sind, auch Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören, können Sie als Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution hierfür so lange zurückbehalten, bis Sie über die Nebenkosten abgerechnet haben. Das setzt allerdings voraus, dass noch eine Nachforderung zu erwarten ist, so der Experte.
Mehr Meinungen unserer Experten, um sich vor Fehleinschätzungen bei Kaution, Mietrecht und Rückzahlung zu schützen finden Sie hier.
>> Lesen Sie mehr zum Thema "Mietrecht, Kaution und Rückzahlung"
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Kommentare zum Artikel
im Zuge unseres Auszuges aus dem Wohnheim sollten wir als WG-Bewohner ein Schreiben unterschreiben, welches den Vermieter dazu berechtigt, Geld für eine defekte Gefrierfachklappe im Kühlschrank abzubuchen. Dies wurde als Bedingung für die Auszahlung der Kaution. Die Klappe, um die es sich handelt sei ein Bagatellschaden, für den die Mieter aufkommen müssten, da die Reparaturkosten nicht höher als 100 Euro seien. Allerdings liegt auf der Hand, dass dieser Schaden ein Produktfehler ist, da das Problem in sämtlichen WG-Wohnungen der Wohnanlage aufgetreten ist bzw. auftritt.
Gibt es eine Möglichkeit, in diese Richtung zu argumentieren?
Besten Gruß,
Jann
Seitdem 20.06.10 hab ich eine neue Wohnung und bin aus meiner alten GroßWG am 30.06. ausgezogen. Die Zimmerübergabe fand statt und Christoph (Sohn der Vermieterin klärt wie immer alles, und seine Eltern waren zu den Zeitpunkt glaub auch im Urlaub). Es gab keine Mängel etc. Er wollte mir die Kaution dann überweisen. Später erhielt ich eine E-mail (ich hatte 2 Wochen noch kein Inet in der neuen Wohnung) in der stand erwürde es mir bar bezahlen und wann wir uns treffen könnten. Ich schrieb zurück bekam aber keine Antwort und schrieb vor über einer Woche eine SMS, dass ich das Geld bis zum 06.07. bräuchte (um meinen Führerschein fertig zumachen) und wenn es bis dahin nicht klappt, er eben überweisen muss. Aber es gab keine Reaktion drauf! Was kann ich nun tun? Danke für Ihre Hilfe jetzt schon!
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