Elektronische Steuererklärung muss nicht sein
Stichwort Härtefallregelung
Sie sind nicht immer verpflichtet, Ihre Steuererklärung elektronisch zu übermitteln. Ich erinnere an Härtefälle nach § 150 AO. Entscheidend ist die wirtschaftliche oder persönliche Zumutbarkeit.
Ein Härtefall liegt vor, wenn Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, um ihre Steuerklärung elektronisch übermitteln zu können, und wenn die Anschaffung der entsprechenden Technik nur mit erheblichem finanziellem Aufwand möglich wäre. Auch mangelnde technische Kenntnisse – gerade bei Älteren – können als Härtefall zu werten sein.
Härtefall-Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden
Ein Härtefall-Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt und erklärt werden. Das geht auch konkludent. Nämlich dadurch, dass die Abgabe der Steuererklärung eben nicht elektronisch, sondern in der herkömmlichen Papierform erfolgt. Das Finanzamt soll der Sache nur dann nachgehen, wenn ein Härtefall nicht glaubhaft erscheint.
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