So funktioniert Börse!

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Eine Maisonette-Wohnung im Dachgeschoss mit beheizbarer Galerie-Etage wurde angemietet. Die Mieterin unterschrieb dazu den Mietvertrag, in dem ausdrücklich formuliert war, dass die Galerie-Etage zur Wohnfläche gehört. Allerdings geht aus der Landesbauordnung hervor, dass dieses Galerie-Geschoss nicht als Aufenthaltsraum gewertet werden kann: Weniger als die Hälfte der Grundfläche wies eine Höhe von mehr als 220 Zentimeter auf.
Die Mieterin mobilisierte daraufhin ihren Anwalt, da sie ihre für die Galerie-Etage gezahlte Miete zurückerhalten wollte. Zur Begründung berief sie sich dabei auf die Landesbauordnung. Doch der BGH entschied, dass die Miete rechtens ist. Die Fläche von Räumen, die im Mietvertrag als Wohnfläche ausgewiesen sind, fließen auch in die Berechnungen der Wohnfläche ein.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob öffentlich-rechtliche Beschränkungen in der Nutzung vorliegen und ob die Räume deshalb bei der Berechnung der Wohnraumfläche anrechenbar sind.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII 39/09
GeVestor.de meint: Was im Mietvertrag steht, das gilt – in diesem Fall auch vor dem Bundesgerichtshof. Dadurch, dass das Galerie-Geschoss im Mietvertrag ausdrücklich als Teil der Wohnfläche ausgewiesen wurde, besteht keine Möglichkeit, die dafür gezahlte Miete zurückzufordern.
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