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Bewerbungskosten absetzen: So beteiligen Sie das Finanzamt an der Stellensuche

Inhaltsverzeichnis

Zu Beginn eines jeden Jahres ist die Bewerbungssaison voll im Gange. Traditionell schreiben die Unternehmen speziell im März und April viele Ausbildungs- und Arbeitsstellen aus. Falls Sie (oder Ihr Nachwuchs) sich im Frühjahr bewerben, beachten Sie die folgenden Steuerspar-Tipps!

So setzen Sie jede Bewerbung ab

Im Wort „Bewerbung“ steckt das Wort „Werbung“, womit klar ist: Sie können Ihre Aufwendungen für eine Bewerbung auch als „Werbungskosten“ absetzen – also mit Kosten, die im Zusammenhang damit stehen, Einkünfte erzielen. Geltend machen Sie diese Kosten in der Anlage N (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit). Eingetragen werden sie in der Zeile „Sonstige Werbungskosten“.

Diese „sonstigen Werbungskosten“ müssen Sie allerdings auf einem gesonderten Blatt Papier aufschlüsseln. Konkret: Sammeln Sie alle Quittungen über Ausgaben, die mit Ihren Bewerbungen im Zusammenhang stehen! Dazu gehören Papier- und Druckkosten, Kosten für die Bewerbungsmappe und neue Bewerbungsbilder, Kosten für Zeugniskopien und Beglaubigungen.

Aber auch, wer keine Quittungen gesammelt hat, kann Bewerbungskosten absetzen. Orientieren Sie sich dabei an dem, was das Finanzgericht Köln pauschal für rechtens erklärt hat (07.007.2004, Az. 7 K 932/03). Für eine postalische Bewerbung mit Mappe können Sie demnach 8,50 € absetzen, für eine elektronische per Upload oder E-Mail 2,50 €. Als Nachweis sollten Sie dann Zwischenbescheide, Absagen oder Einladungen zum Vorstellungsgespräch mitschicken.

Fahrtkosten nicht vergessen

Absetzen können Sie auch die Fahrtkosten, sofern Ihr potenzieller Arbeitgeber diese nicht übernimmt. In der Steuererklärung machen Sie also entweder die Fahrkarten geltend, mit denen Sie zum Bewerbungsort gefahren sind. Falls Sie per Auto unterwegs waren, setzen Sie pro gefahrenem Kilometer 0,30 € Werbungskosten an.

Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Sofern Sie mit anderen Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell 1.000 € überschreiten, wirkt sich das als Steuerersparnis aus.

Bei Arbeitslosen oder Berufsanfängen ohne steuerpflichtiges Einkommen verschieben sich die geltend gemachten Ausgaben dann einfach als „vorweggenommene Werbungskosten“ ins nächste Jahr.