Bezahl-Chip verloren? Freizeitpark oder -bad darf nicht zu viel verlangen
Jedes Jahr aufs Neue verlocken viele Freizeit-Einrichtungen im Sommer zu einem erlebnisreichen Besuch.
Doch dabei ständig ein Portemonnaie mit sich herumzutragen ist sehr unpraktisch.
Gerade in Freizeitbädern, wo Sie in Bikini oder Badehose unterwegs sind oder auch im Freizeitpark, wo in Achterbahnen schwindelerregende Loopings und rasante Fahrten auf Sie warten, ist das der Fall.
Daher erhalten Sie oft bei Eintritt einen elektronischen Chip, auf den Ihr „Verzehr“ und die ansonsten in Anspruch genommenen Leistungen gebucht werden.
In Bädern ist das oft ein Armband, das piept, wenn Sie es etwa an das Eintritts-Terminal der Sauna oder an das Bezahlterminal des internen Restaurants halten.
Bezahlen müssen Sie dann erst am Ausgang, wenn Sie den Chip wieder abgeben. Dumm nur, wenn dieser unbemerkt verloren gegangen ist…
Nicht selten verlangen die Parks oder Bäder dann hohe Pauschalen als Schadenersatz. Aber dürfen sie das überhaupt?
Genau darum ging es Anfang des Jahres 2015 vorm Bundesgerichtshof.
BGH entscheidet: Schadenersatz von 150 € ist zuviel
Ein Freizeitbad hatte auf einem Chip einen bestimmten Kreditrahmen eingeräumt. 150 € Guthaben standen einem Erwachsenen zu, 35 € einem Kind. Mit diesem Chip ließen sich Essen, Trinken und Sonderleistungen bezahlen.
Was bei einem Chipverlust geschehen sollte, war ebenfalls geregelt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass die betreffende Person dann einen Schadenersatz in Höhe des Kreditrahmens zahlen musste.
Die AGB billigten dem Kunden jedoch zu, den Beweis für einen geringeren Verzehr zu erbringen und dann entsprechend weniger zu zahlen.
Trotz dieses Zugeständnisses missfiel die Klausel einer Verbraucherschutz-Organisation. Sie erhob Klage dagegen – und obsiegte. Eine solche Klausel ist rechtswidrig, entschied in letzter Instanz der Bundesgerichtshof.
Maßgeblich ist der „gewöhnliche Verlauf der Dinge“
Mal ehrlich: Wie wahrscheinlich ist es, bei einem Bäderbesuch als Erwachsener 150 € zu verbrauchen?!
Das dürfte selbst bei ganztägigem Eintritt wohl eher die Ausnahme sein. Auch dass ein Kind gleich 35 € in Anspruch nimmt, erscheint wenig plausibel. Das sahen auch die Richter des BGH so.
Sie entschieden: Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Außerdem müsse ihm zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden nachzuweisen, dass der Chip ohne Verschulden (also weder vorsätzlich noch grob fahrlässig) verloren ging (18.02.2015 – Az. XII ZR 199/13).
Was dieses Urteil für Sie bedeutet
Auf Euro und Cent genau hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt, was ein Freizeitbad oder -park verlangen darf, wenn Sie am Ausgang den Bezahl-Chip nicht mehr vorweisen können.
Wohl auch deshalb nicht, weil das Preisniveau und die angebotenen Zusatzleistungen nicht überall gleich sind.
Sicher ist aber: Sie können sich wehren, wenn in einem solchen Fall zu viel von Ihnen verlangt wird. Zahlen Sie allenfalls unter Vorbehalt und lassen Sie sich die Zahlung mit Datum und Unterschrift schriftlich quittieren!
Sagen Sie am Ausgang, dass Sie den verlangten Schadenersatz von einer Verbraucherzentrale überprüfen lassen werden!
Das sollten Sie immer dann tun, wenn der verlangte Betrag erheblich von dem nach oben abweicht, was normalerweise zu erwarten wäre.
Besser ist es aber allemal, Sie passen gut auf den ausgegebenen Chip auf. Denn er ist bares Geld wert – und wischt auf einen Schlag alle Zweifel über die wahre Höhe Ihres Verzehrs beiseite.