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BFH: Kindergeld auch bei Auslands-Studium möglich

Inhaltsverzeichnis

Diese Erfahrung haben Sie womöglich auch schon gemacht: Der Rotstift ist bei der Familienkasse besonders beliebt.

Da wird ganz gern einmal der Kindergeld-Anspruch einfach gestrichen; z. B., wenn das betreffende Kind im Ausland studiert oder dort eine Ausbildung antritt.

Aber ein 2015 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt: Das Recht auf Kindergeld besteht trotzdem (23.06.2015, Az. III R 38/14).

Einwanderer-Kind studiert in der alten Heimat

Geklagt hatte ein Vater deutscher Staatsbürgerschaft, der ursprünglich aus China stammte.

Sein Sohn ging nach China, als er schon volljährig war. Zunächst absolvierte er dort einen 1-jährigen Sprachkurs, dann nahm er ein 4-jähriges Bachelor-Studium auf.

Für die Familienkasse war die Angelegenheit damit klar: Der Sohn sei zurück nach China ausgewandert und habe wohl nicht vor, wieder dauerhaft nach Deutschland zurückzukehren.

Damit aber sei der Anspruch auf Kindergeld verwirkt. Dieser Ansicht schlossen sich die obersten Finanzrichter des Bundes jedoch nicht an.

Entscheidendes Kriterium: Inlands-Wohnsitz bleibt erhalten

Der Sohn war in China nicht an einen Ort gegangen, an dem Verwandtschaft der Familie wohnte, er bezog ein Zimmer in einem Studentenwohnheim.

Zudem kehrte er in den Semesterferien regelmäßig nach Deutschland zurück und wohnte dann in einem Zimmer in seinem Elternhaus. Von einer Wohnsitz-Verlagerung nach China könne daher nicht die Rede sein, so der BFH.

Wer als Auslands-Student oder Azubi für mindestens die Hälfte seiner studien- bzw. ausbildungsfreien Zeit zu Hause in Deutschland verbringe, der habe seinen Wohnsitz nach wie vor im Inland.

Und das heißt: Das Kindergeld ist seinen Eltern sicher – egal ob er ausländische Wurzeln hat oder nicht.

Notfalls Einspruch einlegen

Hat die Familienkasse Ihnen in einem ähnlich gelagerten Fall das Kindergeld verwehrt?

Dann wehren Sie sich! Legen Sie binnen eines Monats Einspruch gegen den Kindergeld-Bescheid ein!

Verweisen Sie zur Begründung auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs! So retten Sie sich mit der Schützenhilfe des BFH Ihren Kindergeld-Anspruch.