Der Teilwert: Pensionsrückstellung und deren Bedeutung in der Praxis

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Pensionsrückstellungen werden von Unternehmen gebildet, um eine spätere Altersversorgung für den Arbeitnehmer sicherzustellen. Dadurch kann das Unternehmen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem aktiven Dienst infolge von Krankheit oder einfach altersbedingt Leistungen zur Altersversorgung erbringen.

Aus der Pensionszusage und der anschließend gebildeten Rückstellung allein entsteht noch keine Lohnsteuerpflicht. Erst wenn die Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich fließen, sind diese steuerpflichtig.

Die Pensionszusage kann durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Einzelarbeitsvertrag oder durch eine Pensionsordnung erfolgen. In jedem Fall hat die Pensionszusage in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Arbeitgeber sichert diese Pensionsrückstellungen meist durch eine Versicherung bei einem Pensionssicherungsverein ab, so dass die späteren Leistungsansprüche selbst bei einer Pleite des Unternehmens erhalten bleiben.

Um Pensionsrückstellungen bilden zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. So wird die Bildung von Pensionsrückstellungen steuerrechtlich nur anerkannt, wenn diese gemäß § 6a Einkommenssteuergesetz (EStG) zum Teilwert angesetzt wird.

Keine Voraussetzung ist dagegen, dass eine lebenslange Rente gezahlt wird. Pensionsrückstellungen können auch für einmalige Kapitalabfindungen oder Mischformen gebildet werden.

Teilwert: Pensionsrückstellung und dessen Berechnung

Der Teilwert einer Pensionsrückstellung entspricht in der Regel dem Barwert der künftigen Pensionszusage bei einem Rechnungszins von 6%. Der Teilwert einer Pensionsrückstellung lässt sich vereinfacht durch folgende Formel berechnen: Barwert künftiger Leistungen am Ende des Wirtschaftsjahres – Barwert der künftigen gleichbleibenden Jahresbeiträge

Der Teilwert einer Pensionsrückstellung und die entsprechenden Jahresbeträge sind dabei so anzusetzen, dass zum Geschäftsjahresbeginn der Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Bei der Teilwertermittlung ist unabhängig vom Zusagezeitpunkt der tatsächliche Dienstbeginn des Leistungsempfängers maßgeblich.

Grundlagen für die Ermittlung des Teilwerts

Neben dem Kalkulationszins von 6% sind weitere Vorschriften wie etwa das Eintrittsalter zu berücksichtigen. Wenn die Pensionszusage ab dem 01.01.2009 erfolgt ist, gilt ein Mindestalter von 27 Jahren.

Wenn die Pensionszusage ab dem 01.01.2001 und vor dem 01.01.2009 geschlossen wurde, gilt ein Mindestalter von 28 Jahren. Wenn die Pensionszusage vor dem 01.01.2001 erfolgt ist, gilt ein Mindestalter von 30 Jahren.

Pensionsrückstellungen – Auswirkungen für den Unternehmer

Aber nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Unternehmer haben Pensionsrückstellungen Vorteile. Wenn der Gewinn in Pensionsrückstellungen umgewandelt wird, fällt keine Körperschafts- und Einkommenssteuer an. Damit steht das Kapital dem Unternehmen über Jahrzehnte zur Finanzierung zur Verfügung.

Mit der Einführung des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ist die Pensionsrückstellung zumindest im Handelsrecht anders zu bewerten. Durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) werden auch Preis- und Kostensteigerungen in der Bewertung berücksichtigt. Damit soll eine realitätsnahe Bewertung von Pensionsrückstellungen erreicht werden.

Der Vorteil von Pensionen liegt für das Unternehmen darin, dass oft über Jahrzehnte hinweg (Pensionszusage bis zum Eintritt der Pension) gewinnmindernde Rückstellungen gebildet werden können. Insbesondere Kapitalgesellschaften können dadurch eine steuerlich günstige Altersvorsorge realisieren.

Wird die Pensionszusage mit einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung ergänzt, können die Beiträge zur Lebensversicherung sogar in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.