Effektenhandel: Definition börsenfähiger Wertpapiere

Inhaltsverzeichnis

Effekten sind börslich handelbare Papiere. Doch nicht alle sogenannten Wertpapiere sind auch Effekten. Wertpapiere können zum Beispiel auch Banknoten oder Schecks sein. Effektenhandel wird jedoch per Definition lediglich mit Wertpapieren getrieben, die auch an der Börse gehandelt werden – das ist bei Banknoten nicht der Fall.

Effekten sollen den massenhaften Handel von Wertpapieren ermöglichen. Dafür müssen sie vor allem leicht austauschbar sind, was unter anderem auch Kleinanlegern und Privatanlegern den Handel erleichtert. Das ist ein Kerngedanke bei diesen börsenfähigen Wertpapieren und soll den Handel generell vereinheitlichen und erleichtern.

Effektenhandel Definition

Was ist nun der Effektenhandel und wo genau liegt eigentlich der Unterschied zwischen Effekten und Wertpapieren? Effekte sind den Wertpapieren untergeordnet. Der Begriff “Wertpapier” gilt für (fast) alle urkundlich verbrieften Rechte wie etwa auch für Banknoten oder Schecks. Der Effektenhandel wird jedoch lediglich mit börsenfähigen, „vertretbaren“ Wertpapieren betrieben.

Vertretbar bedeutet hier schlicht und einfach leicht austauschbar gegen andere Effekten. Die Effekten sind standardisiert, sodass ein Inhabertausch leicht vonstatten gehen kann. Effekthandel kann demnach mit Teilhabereffekten (Aktien, Anleihen), Gläubigereffekten (Schuldverschreibungen), aber auch Mischformen (Optionsanleihen, Genussscheine) getrieben werden.

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Vertretbarkeit im Effektenhandel

Effekten stellen vereinheitlichte und börsenfähige Wertpapiere dar. Sie können nur in standardisierter Form an der Börse gehandelt werden. Durch die Vereinheitlichung kann ohne großen Aufwand Handel mit Effekten getrieben werden, Effekten müssen also prinzipiell leicht vertretbar (hier handelbar) sein.

Unter einem Effektenhandel wird zum Beispiel der An- und Verkauf von vertretbaren Wertpapieren verstanden. Auch die Effektenverwahrung und -verwaltung, im Klartext also das Depotgeschäft, fallen unter den Effektenhandel.

Gewerbsmäßiger Handel durch Effektenhändler

Der gewerbsmäßige Handel mit Effekten wird durch die Effektenhändler betrieben. Diese Händler sind berechtigt, im Auftrag eines börsennotierten Unternehmens mit Effekten zu handeln. Effektenhändler sind demnach unter anderem Angestellte von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Auch Banken selbst können als Effektenhändler bezeichnet werden.

Effekten für den massenhaften Handel standardisiert

Effekten sind Wertpapiere, die auf den massenhaften Handel an der Börse ausgerichtet und somit auch leicht „vertretbar“ sind. Das soll allen Beteiligten an Börsengeschäften – wie zum Beispiel Kleinanlegern – den Handel vereinfachen.

Die Handelbarkeit der Effekten wird auch dadurch erleichtert, da beim Handel keine wirtschaftliche oder gar rechtliche Überprüfung nötig ist. Käufe oder Verkäufe von Aktien können also ohne Verzögerung erfolgen. Die Vereinheitlichung der börsenfähigen Wertpapiere ist demnach auch für Privatanleger von Vorteil.