Fristen bei der Mieterhöhung – Achten Sie auf folgende Punkte

Inhaltsverzeichnis

Wartefrist

Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung wegen einer gestiegenen ortsüblichen Vergleichsmiete und dem Zugang des neuen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter müssen mindestens 12 Monate liegen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Festschreibungsfrist

Zwischen der Wirksamkeit der letzten Mieterhöhung und dem Wirksamwerden der neuen Mietererhöhung müssen 15 Monate liegen (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Überlegungsfrist

Bis zum Ablauf des 2. Monats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, kann der Mieter überlegen, ob er der Mieterhöhung zustimmt (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Wirksamwerden der Mieterhöhung

Der Mieter muss die geforderte Mieterhöhung, soweit rechtmäßig, mit Beginn des 3. Monats zahlen, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt (§ 558b Abs. 1 BGB).

Klagefrist

Stimmt der Mieter innerhalb seiner Überlegungsfrist der Mieterhöhung nicht zu, können Sie ihn hierauf verklagen. Die Klage ist längstens bis zum Ablauf des 5. Monats möglich, nachdem der Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat (§ 558 Abs. 2 BGB).

Zusammenfassend: Die letzte Mieterhöhung wegen gestiegener ortsüblicher Vergleichsmiete wurde am 1. Juli 2009 wirksam. Am 10. Juli 2010 hat Ihr Mieter ein neues

Mieterhöhungsverlangen von Ihnen erhalten.

Lösung: Die Wartefrist haben Sie gewahrt, da mehr als 12 Monate zwischen der letzten Mieterhöhung und dem Zugang des neuen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter liegen.

Da Ihre Mieterhöhung ab dem Monat Oktober 2010 wirksam geworden ist und die Miete zuvor mindestens 15 Monate „stabil“ war, ist auch die Festschreibungsfrist gewahrt.

Stimmt der Mieter Ihrer Mieterhöhung nicht zu, können Sie ihn nach dem 30. September 2010 (= Ende der Zustimmungsfrist) auf Zustimmung zur Miet – erhöhung verklagen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

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Checkliste für Ihr Mieterhöhungsverlangen

Ist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen, weil

  • ich Gewerberäume vermietet habe?
  • eine Staffel- oder Indesmiete vereinbart ist?
  • eine Mieterhöhung vertraglich ausgeschlossen wurde?
  • nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde?
  • es sich um ein möbliertes Zimmer meiner Wohnung handelt?
  • die Wohnung Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist?
  • die Wohnung preisgebunden ist?

Habe ich alle Formalien eingehalten?

  • Habe ich die Textform eingehalten?
  • Habe ich den Betrag angegeben, um den die Miete zukünftig erhöht werden soll?
  • Habe ich den neuen Endbetrag der nunmehr geschuldeten Miete ausgewiesen?
  • Habe ich das Erhöhungsverlangen mit einem zulässigen Begründungsmittel begründet?
  • Wurde das Erhöhungsverlangen dem Mieter wirksam zugestellt?
  • Muss ich das Erhöhungsverlangen mehreren Mietern zustellen?

Habe ich die Sperrfristen des § 558 Abs. 1 BGB beachtet?

Habe ich die Kappungsgrenze beachtet?

Wenn keine Zustimmung vorliegt: Habe ich die Klagefrist gewahrt?