Hausmeister: Kosten richten sich nach Aufgabenfeld

Inhaltsverzeichnis

Die dem Hausmeister zustehende Vergütung richtet sich allein nach der getroffenen Vereinbarung über seine Tätigkeiten.Bei Anstellung eines hauptberuflichen Hausmeisters wird die Vergütung oftmals ganz oder zumindest teilweise durch die Überlassung einer Wohnung abgegolten. Das kommt bei einem nebenberuflich tätigen Hausmeister nicht in Betracht.Praxis-Tipp: Sofern Sie einen Mieter aus dem Haus als Hausmeister engagieren, sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, die Vergütung mit der Miete zu verrechnen. Wie die Praxis zeigt, führt dies immer wieder zu Abrechnungsschwierigkeiten.

Hausmeisterjob nicht mit Miete verrechnen

Behandeln Sie deshalb das Mietverhältnis einerseits und das Beschäftigungsverhältnis des Mieters als Hausmeister andererseits strikt getrennt, und rechnen Sie beides immer auch getrennt ab. So vermeiden Sie von vornherein unnötigen Ärger.Ist ein Hausmeister nebenberuflich tätig, wird er in der Regel auf 400-Euro-Basis (gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern) beschäftigt. Trotzdem tritt Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein, wenn durch die Anrechnung einer Hauptbeschäftigung insgesamt die Grenze von 400 Euro überschritten wird.Diese Regelung gilt seit den Änderungen im Recht der geringfügig Beschäftigten, also seit 1.4.1999.Handelt es sich bei dem Betreffenden beispielsweise um einen Rentner oder eine Rentnerin oder etwa um eine sonst nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Hausfrau, so tritt eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht ein.

Pauschalbeträge müssen gezahlt werden

Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber des Hausmeisters bei Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur

  • Krankenversicherung in Höhe von 10% des gezahlten Entgelts und zur
  • Rentenversicherung in Höhe von 12% des Entgelts zahlen.

Sie müssen auch dann nur 12% zur Rentenversicherung bezahlen, wenn der Hausmeister auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichtet hat. Er ist verpflichtet, aus seinem Hausmeistergehalt weitere Beiträge zu zahlen.Wichtig: Ist Ihr Hausmeister nicht gesetzlich krankenversichert, müssen Sie den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (10%) nicht bezahlen.Eine gesetzliche Versicherung liegt aber auch dann vor, wenn der Betreffende freiwillig versichert oder familienversichert ist oder als Rentner der Versicherungspflicht unterliegt.Die Pauschalbeiträge können Sie übrigens nicht auf den Hausmeister „abwälzen“.

Wie Sie die Kosten für Ihren Hausmeister auf Ihre Mieter umlegen

Die Hausmeisterkosten gehören dem Grunde nach zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist allerdings eine eindeutige Regelung im Mietvertrag, wonach Ihre Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Miete zahlen müssen.

  • Name, Vorname und Anschrift
  • Sozialversicherungsnummer
  • Beschäftigungsbeginn und -ende
  • monatlicher Brutto- und Stundenlohn
  • wöchentliche Arbeitszeit (bei wechselnder Arbeitszeit: Arbeitsstunden innerhalb von drei Monaten)
  • Art der Beschäftigung

Ist dies der Fall, geht es nur noch darum, in welchem Umfang die Hausmeisterkosten umgelegt werden können.Grundsätzlich gilt: Ihre Mieter haben keinen Einfluss auf die Höhe der zwischen Ihnen und Ihrem Hausmeister ausgehandelten Vergütung.

Fahrtkosten werden ebenfalls abgerechnet

Zu den Hausmeisterkosten gehören auch die Fahrtkosten einschließlich der Pkw-Kosten, die nach Kilometerpauschalen abgerechnet werden. Allerdings dürfen die Kosten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zusätzlich zum zeitlichen Mehraufwand entstanden wären, nicht überschritten werden.Verteilt sich die Tätigkeit des Hausmeisters auf mehrere Mietobjekte, so dürfen Sie jeweils nur den Teil der Vergütung in Ansatz bringen, der auf das Haus entfällt, in dem Ihr Mieter wohnt.Falls nichts Abweichendes geregelt ist, werden die Kosten des Hausmeisters anteilig nach der Anzahl der Wohnungen in den einzelnen Mietobjekten aufgeteilt.Achtung: Ob es überhaupt erforderlich ist, einen Hausmeister zu beauftragen, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.Die Gerichte prüfen die Frage immer dann sehr kritisch, wenn ein Hausmeister neu eingestellt wird, ohne dass dieser Posten bisher besetzt war und sich die Verhältnisse im Haus auch nicht wesentlich geändert haben.Anerkannte Gründe für die Einstellung eines Hausmeisters bei ansonsten unveränderten Verhältnissen sind beispielsweise Krankheit oder Umzug des Vermieters eines Mehrfamilienhauses. Und auch ein auf mehrere Objekte angewachsener Wohnungsbestand zählt dazu.