Kommanditgesellschaft: Haftung und die Folgen

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Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Bei dieser Rechtsform kommt es darauf an, dass mindestens zwei natürliche oder juristische Personen gemeinsam in eine Unternehmung investieren und dabei in unterschiedlicher Höhe mit ihrem privaten Vermögen haften.

Die Kommanditgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen der Gesellschafter zur vollen Haftung verpflichtet.

Haftung bei einer Kommanditgesellschaft: Grundsätzliches

Die Gesellschafter einer KG sind für gewöhnlich unterteilt in einen Komplementär, dem die Geschäftsführung unterliegt, und einen oder mehrere Kommanditisten, die als Teilhaber fungieren.

Der Komplementär haftet persönlich und in vollem Umfang, d.h. auch mit seinem gesamten Privatvermögen, für die KG.

Darüber hinaus haftet er gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass er sich nicht auf andere Gesellschafter berufen kann, wenn Gläubiger Schulden einfordern bzw. einklagen.

Mehr zum Thema: Haftung Kommanditgesellschaft: Rechte und Pflichten klar verteilt

Der Kommanditist hingegen haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage. Er hat somit den Vorteil, dass sein Privatvermögen geschützt ist.

Kommanditgesellschaft: Geschäftsführung und Gründung

Kommanditisten arbeiten normalerweise nicht in der Kommanditgesellschaft mit, sie sind lediglich Kapitalgeber. Das bringt für den Komplementär wiederum den Vorteil, dass er in der Geschäftsführung die alleinige Entscheidungsfreiheit hat.

Unter besonderen Bedingungen können Kommanditisten jedoch Geschäftsführungsrechte als Sonderrecht erwerben.Wie das funktioniert, können Sie hier nachlesen:

Mehr zum Thema: Kommanditgesellschaft: Geschäftsführung ist Sonderrecht

Zur Gründung der Kommanditgesellschaft gibt es eine weitere Ausnahme zu beachten: Die KG muss im Handelsregister eingetragen sein, damit die gewöhnlichen Haftungsregeln greifen..Denn bis zum Zeitpunkt der Eintragung ist der Kommanditist laut § 176 HGB ebenfalls verpflichtet,  in vollem Umfang zu haften.

KG mit mehr Haftungsbeschränkung: Die GmbH und Co. KG

Um das Risiko der vollen Haftung zu vermeiden, entscheiden sich viele Unternehmer anstelle einer Kommanditgesellschaft für die Gründung einer GmbH und Co. KG.

Diese Rechtsform ist eine im deutschen Mittelstand sehr beliebte Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft, die etwas mehr Haftungsbeschränkung bietet.

Denn: Bei der GmbH und Co. KG ist der Komplementär eine GmbH.Die GmbH ist nicht verpflichtet, in vollem Umfang haften, sondern haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. So sind die Privatvermögen aller Beteiligten geschützt.

Kommanditgesellschaft hat auch Vorteile

Der größte Vorteil einer Kommanditgesellschaft ist die Möglichkeit der besonders schnellen und flexiblen Gründung.

Die Gründung einer KG ist bereits mit dem Unterzeichnen des Gesellschaftsvertrags durch alle beteiligten Gesellschafter abgeschlossen. Das kürzt den Prozess erheblich ab und vermeidet die mit anderen Rechtsformen verbundene Bürokratie.

Die Eintragung ins Handelsregister ist also zur Gründung nicht unbedingt notwendig, jedoch sehr zu empfehlen, damit die Haftungsbeschränkung für die Kommanditisten ganz normal zur Anwendung kommt.

Mehr zum Thema: Kommanditgesellschaft: Gründung eines flexiblen Unternehmens

Ein weiterer Vorteil der KG ist der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €, der in dieser Form sonst nur für Einzelunternehmen gilt.

Kommanditgesellschaft: Ein Fallbeispiel für die Haftung

Nehmen wir an, Sie haben eine KG gegründet und sind Komplementär. Ihre zwei Kommanditisten haben ihre Kapitaleinlagen von jeweils 20.000 € beide zur Hälfte eingezahlt.

Ihr Zulieferer fordert nun die Begleichung einer Rechnung in Höhe von 5.000 €. Er kann sich dabei sowohl an Sie als Komplementär und Geschäftsführer, jedoch auch an Ihre Kommanditisten wenden.

Eine Rechnung über 5000 € befindet sich schließlich noch im Rahmen der von den Kommanditisten bereits geleisteten Kapitaleinlage von 10.000 € –so darf ihre Haftung hier durchaus gefordert werden.

In „schweren Fällen“ allerdings (d.h. wenn die Schuld die Kapitaleinlagen übersteigt) wird immer der Komplementär die Verantwortung tragen und haften müssen, ohne dass die Kommanditisten überhaupt auf den Fall angesprochen werden.