Grundbucheinsicht – Makler sind ohne Vollmacht Hände gebunden

Makler brauchen für die Einsicht in das Grundbuch eine Vollmacht, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest. Ein Makler hatte, um […] (Foto: goodluz / shutterstock.com)
Makler brauchen für die Einsicht in das Grundbuch eine Vollmacht, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest.
Ein Makler hatte, um den Verkauf einer Immobilie vorzubereiten, einen ihm bekannten Notar mit der Beschaffung eines Grundbuchauszugs beauftragt.
Wegen der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung nahm der Notar an, dass der Makler aufgrund eines Verkaufsauftrags des Eigentümers tätig war. Deshalb beschaffte er über das automatisierte Verfahren den Grundbuchauszug für den Makler.
Der Verkauf des Grundstücks erfolgte jedoch nicht. Ob der Makler überhaupt zur Grundbucheinsicht berechtigt war, wurde später gerichtlich geprüft.
Das Celler Gericht entschied, dass auch beim automatisierten Verfahren ein berechtigtes Interesse des Antragstellers auf Einsicht in das Grundbuch vorhanden sein muss.
Ein solches berechtigtes Interesse hat jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht. Aber auch ein wirtschaftliches Interesse kann genügen.
Dementsprechend verfügen Immobilienmakler nicht über ein allgemeines Recht auf Grundbucheinsicht. Auch der bloße Verkaufsauftrag eines Eigentümers an einen Makler reicht nicht aus. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Makler bereits mit einem Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen hat und die Einsicht allein dessen Interessen dient.
Makler dürfen deshalb nur mit ausdrücklicher Vollmacht des Eigentümers Einsicht in das Grundbuch nehmen (OLG Celle, Urteil v. 03.03.11, Az. Not 26/10).
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