Mieterrechte: Schimmel kann erheblichen Mangel darstellen

Inhaltsverzeichnis

Schimmel in den Mieträumen ist ein großes Ärgernis.

Er ist nicht nur unansehnlich, sondern kann auch gesundheitsschädlich sein.

Den Schimmel zu beseitigen ist nicht immer einfach und kann erheblichen Aufwand verursachen.

Daher kommt es über die Schuldfrage hierbei oft zu Konflikten.

Mieterrechte: Schimmel kann Gesundheitsgefährdung darstellen

Schimmel kann, insbesondere wenn größere Flächen betroffen sind, eine Gesundheitsgefährdung darstellen.

Wird in so einem Fall der Vermieter nicht unverzüglich tätig, kann sich der Mieter auch an das Gesundheitsamt wenden. Dieses kann die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mängeln anordnen.

Der Mieter ist aber auch verpflichtet, verantwortungsbewusst mit der Mietsache umzugehen.

Regelmäßiges Lüften gehört dazu, besonders im Badezimmer. Mehrmaliges tägliches Stoßlüften von etwa 10 Minuten ist dabei am effizientesten.

Auch auf eine ausreichende Beheizung der Räume sollte geachtet werden.

Stellt sich nämlich heraus, dass der Mieter fahrlässig gehandelt hat, so kann er selbst zur Beseitigung des Schadens verplichtet werden.

Das sagt das Gesetz zur Mängelbeseitigung

§ 535 Absatz 1 BGB besagt Folgendes:

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Das heißt, es ist die Plicht des Vermieters, die Wohnung in Schuss zu halten.

Treten Mängel auf, ist er zu ihrer Behebung verpflichtet. Allerdings ist hier auch der Mieter in der Pflicht:

Er muss den Mangel anzeigen. Weiß der Vermieter nichts von dem Mangel oder konnte er nichts davon wissen, so kann er ihn auch nicht beheben.

Treten wegen einem nicht angezeigten Mangel Folgeschäden auf, kann der Mieter sogar schadensersatzpflichtig sein.

In bestimmten Fällen empfiehlt sich für den Mieter die Ersatzvornahme:

Dabei kann er einen Mangel selbst beheben und sich dann die Kosten vom Vermieter zurückerstatten lassen.

Wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist oder die umgehende Beseitung des Mangels erforderlich ist, kann der Mieter laut §536a Absatz 2 BGB zur Ersatzvornahme greifen.

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Mieterrechte: Bei Schimmel kann Mietminderung erfolgen

Beseitigt der Vermieter den Schimmel nach der Anzeige des Mangels nicht umgehend, kann der Mieter auch die Miete mindern. Dies kann er ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter tun.

Meist empfiehlt sich für ihn aber die Zahlung des vollen Mietbetrags unter Vorbehalt.

Ist er nämlich mit seiner Mietminderung im Unrecht und der zurückgehaltene Betrag überschreitet die Höhe von 2 Monatsmieten, kann der Vermieter wegen Mietrückstands fristlos kündigen.