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Mietpreisbremse: Wirkung bisher schwach

Mietpreisbremse: Wirkung bisher schwach
Andrey Popov / shutterstock.com
Inhaltsverzeichnis

In Deutschland wohnen 54,4 Prozent zur Miete – der absolute Spitzenwert im europäischen Vergleich. Seit 2010 sind die Mieten in vielen deutschen Städten stark gestiegen und für die Mieter wächst die finanzielle Belastung.

Schon in 2015 waren die Preise hoch und die Bundesregierung hat zum 01. Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse beschlossen. Sie wurde eingeführt, um die Mietpreise bei der Neuvermietung einer Immobilie im zumutbaren Rahmen zu halten. Mieter können sich gegen zu hohe Mieten wehren, wenn Vermieter sich nicht an die Regeln halten.

So funktioniert die Mieptreisbremse

Die Mieptreisbremse besagt:

  • Die Miete darf bei einer Neuvermietung maximal auf 10 Prozent über der ortsüblichen Miete steigen. Liegt die ortsübliche Miete also bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf eine freigewordene Wohnung für maximal 11 Euro pro Quadratmeter weitervermietet werden.
  • Der ortsübliche Mietspreis basiert auf dem Mietspiegel der Stadt.
  • Falls der Vermieter denselben (zu hohen) Betrag wie vom Vormieter verlangen will, muss er dem Mieter auf Nachfrage die Miethöhe des Vormieters nennen.
  • Der Mieter kann sich gegen einen zu hohen Betrag wehren und sogar Geld zurückverlangen.
  • 313 Städte und Gemeinden in Deutschland sind betroffen.

Die Wirkung der Mietpreisbremse ist gering

Vermieter ignorieren oder umgehen die Regelung: Was in der Theorie einfach klingt, funktioniert in der Realität kaum. Der Grund dafür ist, dass viele Vermieter die Rechtssprechung schlichtweg ignorieren. Die Mietpreisbremse zeigt daher kaum Wirkung, wie die weiter steigenden Mietpreise belegen. Zudem gibt es zahlreiche Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht greift:

  • Die Wohnung wurde vor der Neuvermietung umgebaut, renoviert oder modernisiert.
  • Die Wohnung wurde neu gebaut.
  • Hat bereits der Vormieter eine zu hohe Miete gezahlt, greift der sog. Bestandsschutz. Die Miete oberhalb des gedeckelten Preises darf weiterhin verlangt werden.

Mieter fordern den niedrigeren Mietpreis nicht ein: Ein weiterer Grund weshalb die Mietpreisbremse bisher kaum wirkt: Zu wenige Mieter bestehen auf ihr Recht. Sich direkt beim Einzug mit dem neuen Vermieter anzulegen, scheuen viele. Zudem kennen viele ihre Rechte erst gar nicht und wissen nicht ob es Sinn macht, auf eine Forderung zu bestehen. Die Sorge, dass der Vermieter möglicherweise ein Schlupfloch finden könnte und die Miete sich eigentlich gar nicht verringern lässt, ist groß.

Welche Änderungen gibt es bei der Mietpreisbremse seit 2019?

Seit Januar 2019 gibt es neue Regelungen bei der Mietpreisbremse, die ihr Wirkung verstärken soll. So müssen Vermieter die Miete des Vormieters unaufgefordert offenlegen – zumindest dann, wenn der verlange Mietpreis über dem ortsüblichen Mietspiegel liegt. Falls der Vermieter sich auf eine der Ausnahmen beruft, muss er dies schriftlich tun.

Mieter müssen in Zukunft auch keine detaillierten Begründungen mehr erbringen, wenn sie ihren Vermieter abmahnen. Ein Schreiben mit dem Inhalt “Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse” genügt. Durch diese Ausweitung erhofft sich der Gesetzgeber einen faireren Markt mit angepassten Preisen.

Es gibt Portale, die bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse helfen können. Sie prüfen die Sachlage und erstreiten im Zweifel die Mietanpassung für den Mieter. Dort können Mieter auch überhaupt erst einmal prüfen, ob sie mehr bezahlen als die Vergleichsmiete.