Mietrecht: Heizkostenabrechnung als Falle im Mietvertrag

Wer Betriebskosten und Heizkostenabrechnung vermischt, riskiert die Zahlung seines Mieters. (Foto: Andrey Popov / shutterstock.com)
Tobias Mahlstedt warnt aktuell: Wer Betriebskosten und Heizkostenabrechnung vermischt, riskiert die Zahlung seines Mieters, da er gegen geltendes Mietrecht verstößt.
Dies entschied das Gericht in Charlottenburg. Ein Mieter hatte geklagt und bekam Recht (AG Charlottenburg, 17.3.2009, Az. 206 C 516/08).
Grund: hier fehlten trotz anderslautender Vereinbarung im Mietvertrag Angaben zu den einzelnen Zählerständen.
Der Vermieter hatte alles zusammengerechnet. Hier der Hinweis für Sie.
Mietvertrag: Genaue Abrechnung
Eindeutig war die Regelung im Mietvertrag: der Mieter musste Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sowie auf die Heiz- und Warmwasserkosten zahlen.
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Der Vermieter machte sich die Sache – bezogen auf den Mietvertrag – zu einfach. Er rechnete alles zusammen ab.
Da die Abrechnung jedoch verbrauchsabhängig ist, reichte dies dem Mieter nicht und er zog gegen die Abrechnung vor Gericht. Er gewann (AG Charlottenburg, 17.3.2009, Az. 206 C 516/08).
Mietrecht: Stets der neueste rechtsgültige Mietvertrag
Kein Wunder, beschreibt Vermieter-Anwalt Tobias Mahlstedt.
In einer Heizkostenabrechnung müssen Sie als Vermieter den Verbrauch detailliert darlegen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist.
Detailliert heißt auch: getrennt. Diese Falle war unnötig und kostet zumindest Zeit, Nerven und Zinsen.