Räumungsklage: Räumungsschutz nur bei besonderer Härte

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Dass für einen Räumungsschutz ganz besondere Umstände vorliegen müssen, die für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten, bestätigte das Landgericht Köln im Oktober 2010.

Allein der Hinweis auf die Anmietung einer neuen Wohnung und hohe Umzugskosten ist jedoch nicht ausreichend.

Ein Mieter war zu Gunsten seines Vermieters zur Räumung der Mietwohnung mit einmonatiger Räumungsfrist verurteilt worden. Im Berufungsverfahren wurden ihm zwei weitere Monate Räumungsfrist gewährt. Die Zwangsräumung wurde für Oktober angesetzt.

Der Mieter beantragte daraufhin die Einstellung der Zwangsräumung bis Ende Januar des nächsten Jahres. Zur Begründung gab er an, dass er erst ab Februar des Folgejahres eine neue Wohnung beziehen könne und außerdem hohe Umzugskosten zu erwarten seien..

Das Kölner Landgericht entschied zu Gunsten des Vermieters und führte aus, dass eine Einstellung der Zwangsräumung gemäß § 765a ZPO nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Es müssen ganz gewichtige Umstände vorliegen, die für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten.

Der Mieter hatte lediglich auf hohe Umzugskosten verwiesen und erklärt, dass ihm eine neue Wohnung erst viel später zur Verfügung stehe. Der Mieter hatte jedoch die hohen Umzugskosten nicht durch Beifügung eines Belegs, beispielsweise in Form eines Kostenvoranschlags nachgewiesen.

Mehrfache und teure Umzüge innerhalb kurzer Zeit können nur in Ausnahmefällen die Einstellung einer Zwangsräumung rechtfertigen (LG Köln, Beschluss v. 12.10.10, Az. 10 T 287/10).