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Pensionsrückstellung: Berechnung nach Handels- und Steuerrecht

Inhaltsverzeichnis

Eine Pension ist zunächst eine Verpflichtung eines Unternehmens gegenüber seinen Mitarbeitern.

Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer betrieblichen Altersversorgung.

Pensionsrückstellung: Ausgestaltung und Bilanzierung

Diese kann sowohl als monatliche Rentenzahlung als auch als einmalige Kapitalzahlung erfolgen. Da zunächst noch unklar ist, wann und in welcher Höhe der Vorsorgungsfall eintritt, sind vom Unternehmen Rückstellungen zu bilden.

Diese Pensionsrückstellungen sind de facto Schulden und werden damit als Fremdkapital behandelt.

Pensionsrückstellungen gelten ferner als unmittelbare Versorgungszusagen, womit sich eine Passierungspflicht aus § 249 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt.

Nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) dürften Pensionsrückstellungen maximal mit dem Teilwert in der Bilanz angesetzt werden.

Dieser Teilwert ist nach Vorschriften der Versicherungsmathematik zu berechnen, wobei in der Praxis meist ein Rechnungszins von 6% zur Anwendung kommt.

Im deutschen Handelsrecht orientiert sich der Rechnungszins am aktuellen Marktzins. Die Berechnungen für die Wahrscheinlichkeit für einen Versorgungsfall basieren auf statistischen Erhebungen.

Die Höhe der Pensionsrückstellung wird meist durch ein versicherungsmathematisches Gutachten berechnet.

Pensionsrückstellung: Berechnung in der Praxis

Derartige Gutachten erfüllen die Vorgaben des § 6a Einkommensteuergesetzes (EStG), wobei die Berechnung der Pensionsrückstellung im Rahmen des Teilwertverfahrens unter Berücksichtigung aktueller biometrischer Daten stattfindet.

Der Teilwert einer Pensionsrückstellung entspricht im Normalfall dem Barwert der künftigen Pensionszusage bei einem Kalkulationszins von 6%.

Damit ergibt sich folgende einfache Pensionsrückstellungs-Berechnung:

Barwert künftiger Leistungen am Ende des Wirtschaftsjahres – Barwert der künftigen gleichbleibenden Jahresbeiträge

Pensionsrückstellung: Berechnung der Zuführung

Ein Rechenbeispiel: Einem Geschäftsführer, der am 02.01.2010 in den Betrieb eingetreten ist, wird am 02.01.2013 zugesagt, dass er in 4 Jahren (ab 02.01.2017) für 5 Jahre jeweils am Ende des Jahres jährlich 20.000 € Pension erhalten soll.

Die Zuführung bei einem Zinssatz von 6% im Jahr 2013 errechnet sich dann wie folgt:

Barwert = Rente x Rentenbarwertfaktor (6%, 5 Jahre) = 20.000 x 4,2123638 = 84.247,28

Barwert (B) = Barwert x Abzinsungsfaktor (6%, 3 Jahre) = 84.247,28 x 0,8396193 = 70.735,64

Barwert = Barwert x Abzinsungsfaktor (6%, 7 Jahre) = 84.247,28 x 0,6650571  = 56.029,25

Annuität = Barwert x Wiedergewinnungsfaktor (6%, 7 Jahre) = 56.029,25 x 0,1791350 = 10.036,80

Barwert (a) = Annuität x Rentenbarwertfaktor (6%, 3 Jahre) = 10.036,80 x 2,6730119 = 26.828,49

Die Zuführung beträgt damit = Barwert(B) – Barwert(a)

= 70.735,64 – 26.828,49 = 43.907,15

Im Jahr 2013 muss das Unternehmen 43.907,15 € für den Mitarbeiter in die Pensionsrückstellung einzahlen.

Nachholverbot gilt auch bei Wechsel der Berechnungsmethode

Wichtig: Das sogenannte Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Pensionsrückstellungen gilt auch bei einem Wechsel der Berechnungsmethode.

Wenn ein Unternehmen also in einem Wirtschaftsjahr wegen einer anderen Berechnungsmethode eine zu geringe Pensionsrückstellungs-Berechnung vorgenommen hat, darf es den zu niedrigen Betrag nicht mehr nachträglich zuführen.

Dies bedeutet im Klartext, dass eine im Vorjahr zu niedrige ausgewiesene Rückstellung in den nachfolgenden Jahren nicht aufgeholt werden darf. Dieses Nachholverbot greift damit auch bei Berechnungsfehlern.