So erfolgt die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

Inhaltsverzeichnis

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge bieten, müssen die Einzahlungen ihrer Arbeitnehmer sammeln und bis zum jeweiligen Renteneintritt aufbewahren – dies nennt man Pensionsrückstellungen.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) gebietet hierbei, dass sämtliche innerbetrieblichen Pensionsrückstellungen offengelegt und ausführlich bilanziert werden.

Für das Rechnungswesen eines Unternehmens ist es daher wichtig, die gebotenen Vorschriften zu verinnerlichen um sauber zu bilanzieren.

Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

In der Bilanzierung werden Pensionsrückstellungen auf der Passiva-Seite als Fremdkapital aufgeführt. Sie gelten als langfristige Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens.

Zudem müssen sie in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehen und im Anhang der Jahresbilanz erläutert werden. Da sie in der Bilanzierung dem Fremdkapital zugehen, bringen Pensionsrückstellungen steuerliche Vorteile mit sich, da der ausgewiesene Gewinn geschmälert wird.

Jedoch mindern sie ebenfalls die Eigenkapitalquote eines Unternehmens, was zur Folge haben kann, dass die Kreditwürdigkeit sinkt.

Gewinn- und Verlustrechnung: 2 Möglichkeiten zur Bilanzierung

Im Zuge der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bestehen 2 verschiedene Möglichkeiten im Umgang mit Pensionsrückstellungen, die beide mit dem HGB konform sind: das Gesamt- und das Umsatzkostenverfahren.

Beim Gesamtkostenverfahren werden alle Kosten nach Kostenarten aufgelistet. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen werden dem Punkt “Personalaufwand” unter dem Unterpunkt “soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung” zugeordnet.

Das Umsatzkostenverfahren spart die Kostenarten hingegen aus und ordnet die Zuwendungen dem jeweiligen Funktionsbereich zu, etwa Herstellung oder Verwaltung.

Zwar ist auch das Umsatzkostenverfahren eine konforme Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, diese erfolgt jedoch nicht so offen wie beim Gesamtkostenverfahren.

Erläuterungen im Anhang

Zudem müssen die Rückstellungen im Anhang der Bilanz erläutert werden.

Da aus den Zahlen einer Bilanz und der GuV nicht unbedingt alle notwendigen Informationen ersichtlich sind, werden hier die tatsächlichen Vermögens- und Ertragsverhältnisse dargelegt.

Bezüglich der Pensionsrückstellungen werden hier Angaben zu den verwendeten Sterbetafeln, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen, zum Zinssatz und dem angewandten versicherungsmathematischen Verfahren gemacht.

Pensionsrückstellungen aus der Bilanz auslagern

Da die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen gemäß vieler internationaler Bilanzierungsstandards streng als Schulden gewertet werden – und so Eigenkapitalquote und Kreditwürdigkeit schmälern – lagern viele Unternehmen ihre Rentenzusagen aus.

Hierbei wählen sie meist zwischen 3 Möglichkeiten. So können die Rückstellungen einer Versicherung überantwortet werden, etwa einer Rückdeckungsversicherung, oder einem eigens eingerichteten Pensionsfonds zugehen.

Eine etwas trickreichere Variante ist die dritte: Unternehmen können sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA) gründen, über die sie Betriebsvermögen an einen Treuhänder übertragen, der wiederum für anfallende Rentenzahlungen aufkommt.

Diese CTAs bieten viele Freiheiten bei ihrer Ausgestaltung und können zudem von mehreren Unternehmen gegründet werden, was sie vor allem für mittelständische Unternehmen interessant macht.