Sparerfreibetrag: Die Entwicklung auf einen Blick

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Dank des Sparerfreibetrags konnten Anleger einen Teil ihrer Zinsen und Dividenden steuerfrei kassieren. Dies ist gerade in Zeiten niedriger Verzinsung wichtig, da sich ansonsten nach Steuern und Inflation leicht eine negative Rendite ergibt. In den vergangenen Jahren wurde der Sparerfreibetrag jedoch schrittweise von 3.068 € auf schließlich 750 € im Jahr 2007 gesenkt. 2009 wurden dieser Betrag und die Werbungskostenpauschale zum Sparer-Pauschbetrag verschmolzen. Es ist das Ende einer Ära.

So entwickelte sich der Sparerfreibetrag seit 1993

Jahr Ledige Verheiratete 1993–1999 3.068 € 6.136 € 2000–2001 1.534 € 3.068 € 2002–2003 1.550 € 3.100 € 2004–2006 1.370 € 2.740 € ab 2007 750 € 1.500 €

Die kontinuierliche Absenkung des Sparerfreibetrags machte es für Anleger schwieriger, mit Zins-Anlagen eine angemessene Nachsteuerrendite zu erwirtschaften. Es wurden längst nicht mehr nur vermögende Anleger steuerlich zur Kasse gebeten, sondern auch viele Kleinanleger. Wer 15.000 € zu durchschnittlich 5% Verzinsung in Anleihen investierte, schöpfte 2007 den Sparerfreibetrag für Ledige bereits aus. Dank neu geschaffener Überwachungsmöglichkeiten kann kein Anleger mehr dem Zugriff der Steuerbehörden entgehen.

Sparerfreibetrag: Nun in Kombination mit der Werbungskostenpauschale

Neben dem Sparerfreibetrag stand dem Anleger bis 2007 auch die Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 EStG) von 51 € pro Person zu. Dadurch erhöhten sich die steuerfreien Kapitalerträge auf 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Verheiratete). Insgesamt konnte der Anleger also 801 € geltend machen.

Das änderte sich auch nicht 2009, allerdings wurden der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zum Sparer-Pauschbetrag zusammen gezogen. Der Betrag ist als Werbungskosten abzuziehen. Dadurch ist der Abzug weiterer, darüber hinausgehender und tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren seit dem 1.01.2009 sind vollständig steuerpflichtig.

Checkliste: Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen

  • Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen und hat Ihre Bank bereits einen Teil Ihrer Kapitalerträge ans Finanzamt abgeführt, können Sie sich diese mit Ihrer nächsten Steuererklärung zurückholen.
  • Legen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Erträgnisaufstellung Ihrer Bank (die Sie automatisch zum Jahresbeginn erhalten) bei, aus der der abgezogene Betrag hervorgeht. Dann rechnet das Finanzamt den Abschlag auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld an. Der zu viel bezahlte Betrag wird erstattet.
  • Denken Sie daran, dass die Summe Ihrer Freistellungsaufträge seit 2009 den Betrag von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete nicht überschreiten darf. Das Finanzamt erhält von allen Kreditinstituten Kontrollmitteilungen über die Höhe der Freistellungsaufträge.
  • Wenn Sie oder Ihre Kinder weniger Einnahmen als 9.984 € (2022) haben, müssen Sie gar keine Steuern zahlen.
  • In diesem Fall können Sie eine so genannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen und an Ihre Bank weiterreichen. Die Bank behält in diesem Fall bis zu Kapitalerträgen von 10.821 € keine Zinsabschlag- oder Kapitalertragssteuer ein.
  • Falls Sie den Sparerfreibetrag im laufenden Jahr nicht voll ausschöpfen, lohnt es sich, Zinsen vorzuziehen. Prüfen Sie, ob sich der vorzeitige Verkauf oder die Kündigung von Zerobonds, Bundesschatzbriefen des Typs B und Festgeld für Sie lohnt.