Auf einen Blick: Steuern auf Erbe, Pflichtteil und Grundstücksübertragung

Zur Erinnerung: Gelten Sie den Pflichtteil nicht dadurch ab, dass Sie dem berechtigten Erben ein Grundstück übertragen. Der Pflichtteil ist (Foto: IhorL / Shutterstock.com)
Zur Erinnerung: Gelten Sie den Pflichtteil nicht dadurch ab, dass Sie dem berechtigten Erben ein Grundstück übertragen. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung, der im Erbfall entsteht. Er ist vererblich und übertragbar. Eine Falle ergibt sich daraus, dass mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Erben die Erbschaftsteuer entsteht. Ob der Anspruch anschließend erfüllt wird, ist unerheblich.
Erbe und Pflichtteil: Finanzgericht urteilt
Der Immobilienübergang zum Ausgleich eines Pflichtteilsanspruchs ist kein Erwerb von Todes wegen. Denn der pflichtteilsberechtigte Erbe erhält das Grundstück lediglich als Ausgleich für seinen Geldanspruch. Das hat kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bekräftigt. Daraus folgt: Hat der Erblasser das Grundstück vor weniger als zehn Jahren angeschafft, wird der Erbe zur Kasse gebeten. Er erzielt einen steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn. Nachteil für den Erben, der den Pflichtteil erhält: Ist er weder der Ehegatte noch in gerader Linie verwandt, fallen zusätzlich 3,5 % Grunderwerbsteuer an.
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