Wann die Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber übernommen werden

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Die Gebühren für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Kindes gehören zu den wenigen begünstigten Lohnarten, die durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden können.

Der Arbeitgeber spart dadurch Lohnkosten, da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht anfällt. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit sind jedoch nur Betreuungsleistungen für nicht schulpflichtige Kinder begünstigt.

Die Schulpflicht eines Kindes bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen. Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das 6. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden.

Wann Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber übernommen werden

Die Kinderbetreuungskosten sollen für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen (wie z.B. Kinderkrippen, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen) erbracht werden.

Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in einer betrieblichen oder nicht betrieblichen Einrichtung untergebracht wird. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige reicht jedoch nicht aus.

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist bei Barzuschüssen des Arbeitsgebers nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber sollte die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Kinderbetreuungskosten ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in einen Kindergartenzuschuss führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.

Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten: Absetzbarkeit

Den Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten können Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Falls der Arbeitgeber den Zuschuss statt einer geplanten Gehaltserhöhung gewährt, wird er hierbei auch bei den Ausgaben für die Sozialversicherung entlastet.

Der Zuschuss zur Kinderbetreuung kann sehr flexibel und individuell eingesetzt werden, ist kostengünstig und bietet den Beschäftigten ohne zeitlichen Vorlauf und Planungsaufwand direkte und schnelle Entlastung. Dennoch wird dieser von Unternehmen selten genutzt.

Auch wenn das Kind schon im schulpflichtigen Alter ist oder zu Hause betreut wird, kann dies vom Arbeitgeber finanziell unterstützt werden. Sie sollten jedoch beachten, dass der Zuschuss in diesem Fall zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei ist, Sie ihn aber in voller Höhe als Betriebskosten von der Steuer absetzen können.