Das sind Funktion und Aufgaben des Sequesters in der Vollstreckung

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Was bitte ist ein Sequester? Wissen Sie es?

Ich habe Rechtsanwalt Dr. Fabian Hasselblatt, Magdeburg und Berlin, darum gebeten, dass er in drei Gastbeiträgen die unbekannten Wesen* im Zwangsvollstreckungsrecht vorstellt. Heute geht es um den Sequester.

Der Sequester (§ 25 ZVG)

Zunächst einmal ist wichtig, dass der Sequester auf Seiten des Schuldners tätig wird. Interessant ist ferner, dass der Begriff des Sequesters in § 25 ZVG gar nicht auftaucht:

„ 25 ZVG lautet:

Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen.

Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.“

Was darf, soll und muss der Sequester? Die Sequestration im Sinne des § 25 ZVG wird immer noch von viel Nebel und vielen Fragen umgeben, ein wenig mehr Aufhellung täte gut.

Selbst Blicke in die gängige Kommentarliteratur helfen wenig weiter. Insbesondere scheint es unterschiedliche Vorstellungen dazu zugeben, was exakt Sequesteraufgaben sind.

Wie wird der Sequester vergütet?

Bedeutet es, dass er eben nur Sequester ist, auch nur verringerte Vergütungsansprüche zu stellen hat (anders als der Zwangsverwalter)?

Die Sequestration, die der Sicherung und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes dienen soll, gegen das sich die Vollstreckung richtet, kann einen ebenso hohen Aufwand erfordern wie das Instrument der Zwangsverwaltung.

In Anlehnung an die grundsätzliche Vergütungserwägung aus der Zwangsverwaltung werden dann, entsprechend einer stundenmäßigen Aufstellung, deutlich höhere Vergütungen als erwartet fällig.

Bewirtschaftung des Objekts

Das Amt des Sequesters ist nicht sehr weitreichend. Dieser wird oft wesentliche Ziele, die man vorrangig verfolgen wollte, nicht bewirken können. Der Wirkungskreis ist in großem Maße beschränkt durch die Zielsetzung der vornehmlichen Besicherung des Objektes.

Zwar klingt das Amt der Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach einer umfassenden Bewirtschaftungspflicht. Das genau ist jedoch nicht der Fall.

Sicherung vor Einbruch, Verfall etc.

Die gesetzlich terminierte Aufgabe wird vornehmlich dadurch erreicht, dass das Objekt gegenüber Verfall, Einbruch etc. gesichert wird.

In Bezug auf weitere Maßnahmen, wie bspw. den Abschluss von Versicherungen, gibt es deutliche Einschränkungen oder Verbote, da diese, wie es bereits die Einordnung des § 25 ZVG in die Zwangsversteigerung vermuten lässt, Aufgabe des Eigentümers ist.

Sie neigen zudem im ureigenen Interesse der vollstreckenden Grundpfandrechtsgläubigerin. Aber die möchte ja durch den Einsatz des Sequesters in nur einem Verfahren, nämlich dem K-Verfahren, Geld einsparen (K-Verfahren sind in der Nummerierung der Gerichtsverfahren die Zwangsversteigerungsverfahren).

Das war der zweite Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Hasselblatt zu den unbekannten Wesen im Vollstreckungsrecht. In der dritten Ausgabe in der kommenden Woche wird es um den „einfachen Vertreter“ nach § 787 ZPO gehen.