Unternehmen können Vorsteuer aus Österreich zurückfordern

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Der Außenhandel ist ein wichtiger Pfeiler der österreichischen Wirtschaft. Die Exportquote liegt in Österreich weit über dem europäischen Durchschnitt.

Das Nachbarland Deutschland ist dabei einer der Hauptabnehmer österreichischer Güter und Dienstleistungen. Deutsche Unternehmen, die aus Österreich importieren, können die dort bezahlte Umsatzsteuer vollständig zurückfordern.

Vorsteuer Österreich: Unterschiede zwischen den Steuersätzen

Genau wie in Deutschland gibt es auch in Österreich die Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen. Vorsteuer ist der steuerrechtliche Begriff für die Umsatzsteuer, die im Zuge der unternehmerischen Tätigkeit bezahlt wurde, jedoch vom Unternehmer verrechnet werden kann. Der Steuerpflichtige bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist ausschließlich der Konsument.

In Österreich wird ausschließlich der Begriff Umsatzsteuer verwendet, die Begriffe Vorsteuer und Mehrwertsteuer existieren im Vokabular der österreichischen Steuerbehörden nicht. Trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen ist die Berechnung der Steuer dieselbe wie in Deutschland. Die österreichische Umsatzsteuer ist etwas höher als die deutsche Mehrwertsteuer.

Während in Deutschland Mehrwertsteuersätze von 19% und 7% gelten, gibt es in Österreich den normalen Satz von 20% und einen vergünstigten Satz zu 10%. Der vergünstigte Steuersatz von 10% betrifft fast ausschließlich Konsumgüter wie Lebensmittel, Bücher, Zeitungen usw. sowie lebensnotwendige Dienstleistungen wie Wohnungsvermietung und Personentransport. Im unternehmerischen Umfeld wird jedoch fast ausschließlich der Satz von 20% fällig.

Vorsteuer aus Österreich geltend machen: Operativer Ablauf

Unternehmer, die bereits bezahlte Vorsteuer aus Österreich rückerstattet bekommen möchten, müssen einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen. Diese Anträge müssen in elektronischer Form eingereicht werden. Zur Einreichung eines Antrages auf Rückerstattung von Vorsteuer aus Österreich ist ein Onlineformular zu benutzen.

Für Unternehmer, die noch keinen Online-Account beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) haben, bietet das Ministerium hier eine detaillierte Erklärung zur Registrierung und zur Einreichung von Dokumenten. Anträge für die Rückerstattung von Vorsteuer aus Österreich in Papierform werden nicht berücksichtigt.

Innerhalb von 15 Arbeitstagen entscheidet das BZSt, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen wurde nicht in Anspruch genommen.
  • Der Unternehmer unterliegt nicht der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung.
  • Es wurden umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Dienstleistungen erbracht.

Bei positiver Prüfung wird der Antrag nach Österreich weitergeleitet. Falls die österreichischen Behörden innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung zum prüfenden Antrag geben, kann der Unternehmer direkt in Österreich nachfragen.

Sobald der Antrag für die Rückerstattung an die österreichischen Behörden weitergeleitet wurde, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nicht mehr Ansprechpartner für den einreichenden Unternehmer. In Österreich ist das Finanzamt Graz Stadt mit dem Referat für ausländische Unternehmer der Ansprechpartner für Fragen Steuerrückerstattungen.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt:

Finanzamt Graz-StadtReferat für ausländische UnternehmerConrad von Hötzendorf-Straße 14 – 188018 GrazTel: 0043 316 881 538000Fax: 0043 1514335938000

Rückerstattung der Vorsteuer aus Österreich

Der im Artikel beschriebene Ablauf der Antragsstellung erscheint kompliziert. Ist die Registrierung jedoch erst einmal über die Bühne gebracht, werden zukünftige Rückerstattungsanträge zum Kinderspiel und können schnell und unkompliziert abgewickelt werden. Rückerstattungen bringen bares Geld in die Kassen von Unternehmern, die aus Österreich Güter und Dienstleistungen importieren!