Verpflegungspauschale Frühstück: 1,57 € für Kaffee, Brötchen und Ei

Inhaltsverzeichnis

Reisekosten entstehen dann, wenn ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit auf Dienstreise muss.

Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Die nachgewiesenen Kosten können ohne Begrenzung vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei ersetzt werden.

Mehr zum Thema: Verpflegungspauschale: Steuererklärung richtig ausfüllen

Im Unterschied dazu werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe bestimmter Pauschalen als nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn anerkannt.

Drei Kriterien, die das Frühstück zu einem Frühstück auf Dienstreise machen

Folgende Voraussetzungen müssen laut den Lohnsteuerrichtlinien 2011 erfüllt sein, damit eine arbeitgeberseitig gewährte Mahlzeit vorliegt:

  • der Arbeitnehmer muss eine Auswärtstätigkeit verrichten
  • die Mahlzeit darf keinen höheren Wert als 40 € (inkl. Umsatzsteuer) aufweisen
  • die Mahlzeit wird während der Dienstreise eingenommen

Frühstück statt Bares: Der Sachbezugswert

Der Begriff Sachbezug wird im Arbeits- Steuer und Sozialversicherungsgesetz verwendet.

Er bezeichnet die geldwerten Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen, ihm jedoch einen geldwerten Vorteil verschaffen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer kostenfrei ein Frühstück oder eine andere Mahlzeit vom Arbeitgeber erhält.

1,57 € für das Frühstück – Egal, ob gefrühstückt wird oder nicht

Laut dem festgelegten Pauschalbetrag erhält ein Arbeitgeber für ein Frühstück eine Pauschale von 1,57 €.

Die Kosten für Mittag- und Abendessen sind auf 2,87 € festgesetzt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer tatsächlich unterwegs Verpflegung gekauft hat oder nicht.

Außderdem kann er zwischen dem amtlichen Sachbezugswert oder dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit entscheiden (Abschnitt R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinien 2011).

Verpflegungspauschale und Frühstück: Unentgeltliche Verpflegung trotz Reisekosten

Erhält der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit unentgeltliche Mahlzeiten, ist keine Kürzung der Pauschbeträge nötig.

Erhält er die Mahlzeiten allerdings von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Wunsch hin, dann handelt es sich um einen geldwerten Vorteil.

In solch einem Fall muss dieser in Höhe des geltenden Pauschalbetrags für Mahlzeiten als Arbeitslohn erfasst werden.

Das kann jedoch verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer den Betrag beispielsweise bei der Abrechnung der Verpflegungspauschalen an den Arbeitgeber zahlt und entsprechend weniger ausbezahlt bekommt.

Außerdem ist es möglich den Sachbezugswert vom Nettolohn einzubehalten.

Mehr dazu: „Verpflegungspauschale im Ausland: Entscheidend ist die Abwesenheitsdauer.“

Ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat auf seiner Dienstreise die Pauschale für seinen Verpflegungsmehraufwand bekommen.

Zusätzlich hat sein Arbeitgeber ihn zu einem kostenfreien Frühstück eingeladen.

Das Frühstück wird in diesem Fall mit dem Sachbezugswert bewertet und muss entweder:

  1. vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden oder
  2. als separater geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterworfen werden

In diesem Fall wäre es für den Arbeitnehmer günstiger, die zweite Option zu wählen und den Sachbezugswert der Lohnsteuer zu unterziehen.

Der Verpflegungsmehraufwand wird ihm dann nämlich komplett ausbezahlt, wohingegen sich die Kosten, die er für das Frühstück trägt, lediglich auf den Lohnsteuerbetrag des Sachbezugswertes belaufen.

Und dieser ist wesentlich geringer als der Sachbezugswert selbst.

Das Frühstück gilt als wichtigste Mahlzeit des Tages – Das sieht auch der Gesetzgeber so und lässt den Arbeitnehmer während einer Dienstreise nicht darauf verzichten.

1,57 € bleiben ihm dabei zur freien Verfügung.