Wasserschaden: Wann Sie trotz Gebäudeversicherung im Regen stehen

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Gesetzlich vorgeschrieben ist die Gebäudeversicherung nicht mehr. Trotzdem sollte man sie unbedingt haben, wenn man als Eigentümer ruhig schlafen will. Das verdeutlichen zwei Urteile der Landgerichte München und Dortmund.

Gebäudeversicherung haftet nicht bei Wasserschaden durch Haarrisse

Die Richter des Münchener Landgerichts mussten sich mit der Haftung für einen Wasserschaden auseinandersetzen, dessen Ursache ungewiss war.

Im vorliegenden Fall war ein Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versichert. Da er vor Entdeckung eines Feuchtigkeitsschadens die Versicherung gewechselt hatte, wandte er sich an die alte und die neue Versicherungsgesellschaft.

Beide Versicherungen bestritten ihre Haftung, weil der eingetretene Schaden auf Hausschwamm hindeutete. Hausschwamm ist aber von der Versicherung ausgenommen. Die neue Versicherung behauptete zudem, dass die alte Versicherung für den Schaden aufkommen müsse. Daraufhin klagte der Eigentümer gegen beide Versicherungen.

Das Münchener Landgericht wies die Klage ab. Denn im Beweisverfahren stellte sich heraus, dass der Schaden durch Leitungswasser nach dem Duschen verursacht worden war. Das Wasser war durch Haarrisse in der Duschwanne in Wände und Boden eingedrungen.

Nach § 4 der allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen werden nur solche Schäden ersetzt, die durch bestimmungsgemäß ausgetretenes Leitungswasser entstehen. Zwar handelt es sich bei aus dem Duschkopf austretendem Leitungswasser um bestimmungsgemäß austretendes Wasser.

Im entschiedenen Fall war aber das Leitungswasser deshalb nicht bestimmungsgemäß ausgetreten, weil es nicht durch den Ablauf der Duschwanne lief, sondern durch feine Haarrisse in der Wanne in Wände und Boden eindrang. Die Undichtigkeit der Duschwanne war aber über die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht geschützt.

Bei unterlassener Beheizung werden Folgeschäden nicht ersetzt

Ob eine Versicherung verpflichtet ist einen Frostschaden zu ersetzen, wenn in den geschädigten Räumlichkeiten die Heizkörper abgeschaltet waren und lediglich zeitweise Heizlüfter betrieben wurden, hat das Landgericht Dortmund im Juni 2008 entschieden.

In einem leer stehenden Gebäude trat Anfang März 2005 Leitungswasser aus einem Durchlauferhitzer aus und verursachte einen Wasserschaden von insgesamt 76.000 €. Als der Eigentümer der Immobilie seine Versicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, lehnte diese ab, weil ein Sachverständiger den Schaden auf Frosteinwirkungen zurückführte. Der uneinsichtige Eigentümer verklagte die Versicherung.

Ohne Erfolg! Das Dortmunder Landgericht holte zunächst selbst ein gerichtliches Gutachten ein. Der Gerichtsgutachter stellte ebenfalls fest, dass der Schaden durch Frost verursacht wurde. In den Versicherungsbedingungen ist verbindlich geregelt, dass leer stehende Gebäude ausreichend beheizt werden müssen und das diesbezüglich regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden müssen.

Dass der Eigentümer zwar die Heizkörper abgestellt aber dafür Heizlüfter aufgestellt hatte, ließ nach Ansicht des Gerichts keine andere Entscheidung zu, denn der Eigentümer hatte die Heizlüfter eine Woche vor der Entdeckung des Schadens wieder beseitigt.