Wie funktioniert eine vermögensverwaltende Personengesellschaft?

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Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist eine Sonderform der Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt. Sie hat keine Erträge im Sinne des Gesetzgebers und gilt als nicht gewerblich.

Verwaltet die Personengesellschaft dagegen Vermögen von Dritten oder sind daran neben Privatpersonen auch noch juristische Personen beteiligt, so gilt diese Regelung nicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um eine kaufmännisch aktive GmbH handelt. Dann liegt für den Gesetzgeber eine gemischte Form vor, bei der rein rechtlich Erträge erwirtschaftet werden.

Sinn und Zweck einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Von Steuerberatern in Deutschland wird die vermögensverwaltende Personengesellschaft in erster Linie für die Verwaltung von Immobilienbesitz durch mehrere Investoren empfohlen. Ein weiterer Grund, eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zu gründen, können erbrechtliche Aspekte sein bzw. wenn es darum geht, eine Nachfolge zu sichern.

Immobilienbesitz juristischer Personen in Form von Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) gehört zwingend zum Betriebsvermögen. Erträge aus der Vermietung solcher Objekte werden steuerlich als Gewerbeerträge aufgefasst und müssen buchhalterisch entsprechend ausgewiesen werden.

Die Rechtsform der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist im Regelfall entweder die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder die KG (Kommanditgesellschaft). Bei der GbR ist zu beachten, dass alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften.

Gemäß einiger Steuerberater soll sie die beliebteste Rechtsform bei der Verwaltung von Immobilien sein. Die KG muss ein voll haftendes Mitglied besitzen. Weitere Mitglieder – sogenannte Kommanditisten – können nur beschränkt haftbar sein.

Mitsprache und Geschäftsführung

Das Mitspracherecht der einzelnen Mitglieder einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Mitspracherecht respektive das Stimmrecht entspricht im Regelfall dem Anteil an der Personengesellschaft.

Allerdings können Gesellschaftsverträge auch vorsehen, jemandem mit geringer Beteiligung ein dominierendes Stimmrecht einzuräumen. Meistens geschieht das aufgrund seines Alters oder seiner Professionalität und Erfahrung.

Die Geschäftsführung wird von den Mitgliedern bestimmt, die auch entscheiden, ob die Geschäftsführung alleine zeichnungsberechtigt ist. Alternativ können die Unterschriften von zwei oder mehreren Personen für einen Vertrag erforderlich sein. Der Geschäftsführer ist den Mitgliedern der vermögensverwaltenden Personengesellschaft Rechenschaft schuldig.

Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Steuerrechtliche Besonderheiten

Bei den steuerlichen Regeln für die Personengesellschaft gilt grundsätzlich Folgendes: Nicht die Gesellschaft ist das Steuersubjekt, sondern die einzelnen Mitglieder der vermögensverwaltenden Personengesellschaft.

Kauft die Gesellschaft eine Immobilie, so wird jedes Mitglied der vermögensverwaltenden Personengesellschaft entsprechend der Höhe seines Anteils an der Gesellschaft Mitbesitzer. Dies hat direkten Einfluss auf die Vermögenssteuer.

Mieteinnahmen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft werden zuerst auf die Gesellschaft verbucht. Anschließend werden sie prozentual auf die einzelnen Mitglieder der vermögensverwaltenden Personengesellschaft entsprechend ihrer Anteile umgerechnet und verteilt.

Allfällige Steuern aus dem Mietertrag fallen wiederum bei den einzelnen Teilnehmern an, nicht jedoch bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft an sich. Die Mieteinnahmen gehören zum Jahreseinkommen der einzelnen Mitglieder der Gesellschaft.

Bekommt ein Mitglied einer solchen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Schenkung oder erben Mitglieder, so ist eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig. Diese wird wiederum für jedes einzelne Mitglied als Privatperson verrechnet.

Grundsätzlich gilt also: Die vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht besteuert – lediglich ihre Mitglieder. Alle anfallenden Steuern aus Erträgen, aus unentgeltlichen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, aus Erbgang oder Verkauf müssen durch die einzelnen Mitglieder steuerlich ausgewiesen werden.