Zahlungsverzug: Sie haben Anspruch auf Verzugszinsen

Inhaltsverzeichnis

Kommt Ihr Mieter mit einer Geldzahlung in Verzug, können Sie meist nicht nur den geschuldeten Betrag, sondern darüber hinaus noch eine Zinszahlung von ihm verlangen.

Bei kurzzeitigem Verzug mit einem geringen Geldbetrag machen diese Verzugszinsen lediglich ein paar Euro aus.

Geht es aber um mehrere Monatsmieten und kommt es möglicherweise sogar zu einem Gerichtsverfahren, dann sind schnell mehrere Monate verstrichen und die Verzugszinsen summieren sich zu einigen 100 €.

Lassen Sie sich dieses Geld nicht entgehen.

Prüfen Sie die Fälligkeit der Forderung

Damit Ihr Mieter mit seiner Zahlung in Verzug kommen kann, muss diese überhaupt fällig sein. Entscheidend ist dabei, an welchem Tag Sie von Ihrem Mieter die entsprechende Zahlung verlangen können.

Mietzahlungen werden bei Verträgen ab dem 1.9.2001 am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig.

Bei älteren Mietverträgen braucht der Mieter entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung erst am Monatsende zu zahlen, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Wann ist die Nachforderung fällig?

Betriebskostennachforderungen sind fällig, sobald Ihre Abrechnung dem Mieter zugeht. Haben Sie Ihrer Abrechnung jedoch einen Zahlungstermin angefügt, beispielsweise „zahlbar bis zum 31.07.2010“, muss Ihr Mieter erst zu diesem Zeitpunkt zahlen.

Bei Kautionszahlungen ist zu differenzieren: Die erste Rate einer Mietkaution wird am Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten zu Beginn der nächsten beiden Monate.

Bei Gewerbemietverträgen können andere Kautionszahlungen und Fälligkeiten vereinbart sein.

Schadensersatzansprüche werden erst fällig, sobald Sie Ihrem Mieter mitteilen, welchen Schadensersatz Sie von ihm fordern.

Bei Nutzungsentschädigungen hängt die Fälligkeit der einzelnen Rate davon ab, wann während des noch bestehenden Mietverhältnisses die Miete fällig war.

Nach Vertragsende werden dann ohne jeweils neue Geltendmachung Monat für Monat die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung fällig, solange Ihr Mieter die Räume noch nicht zurückgegeben hat.

Ist noch eine Mahnung erforderlich?

Ihr Mieter ist nicht immer automatisch in Verzug, wenn er bis zum Tag der Fälligkeit nicht gezahlt hat.

In manchen Fällen tritt der Verzug erst ein, wenn Sie die fällige Zahlung noch einmal ausdrücklich anmahnen.

Ohne Mahnung befindet sich Ihr Mieter insbesondere dann in Verzug, wenn für die Geldzahlung bereits ein kalendermäßig bestimmter Termin vereinbart ist. Der wichtigste Fall ist die monatliche Mietzahlung.

Hier brauchen Sie nicht extra zu mahnen, denn „der 3. Werktag eines Monats“ lässt sich anhand eines Kalenders bestimmen.

Auch bei Kautionszahlungen und Betriebskostennachforderungen sind die Zahlungstermine oft bereits im Mietvertrag vereinbart. Dann kommt Ihr Mieter auch hier ohne Ihre ausdrückliche Mahnung in Verzug.

Enthält Ihr Mietvertrag keine Regelung, ist eine Mahnung erforderlich. Ebenso bedarf es einer Mahnung, wenn Sie Schadensersatz- oder Nutzungsansprüche erheben. Hat Ihr Mieter also derartige Forderungen trotz Fälligkeit noch nicht beglichen, schicken Sie ihm jetzt eine Mahnung.

Es genügt, Ihren Mieter eindeutig zur Zahlung aufzufordern.

Wie soll die Auffoderung zugestellt werden?

Am besten per Einschreiben oder per Boten. Dann können Sie den Zeitpunkt der Mahnung auch beweisen, falls noch ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Sie dürfen Ihrem Mieter mit der Mahnung eine Frist zur Zahlung setzen, aber auch ohne eine solche Fristsetzung ist Ihre Mahnung wirksam.

Sobald Ihr Mahnschreiben dem Mieter zugeht, befindet er sich in Verzug.

Wichtig: Berücksichtigen Sie den Verzugseintritt für jede einzelne Forderung separat. Zahlt der Mieter nicht, können Sie beispielsweise Verzugszinsen für die Mai-Miete 2010 ab dem 6.5., für die Juni-Miete ab dem 5.6. fordern, und so weiter.

Tipp: Verzugsbeginn auflisten

Wenn Sie berechnen wollen, welche Verzugszinsen Ihr Mieter Ihnen schuldet, listen Sie am besten jede einzelne Forderung separat auf und notieren Sie zu jeder Forderung den 1. Tag, für den Sie die jeweiligen Verzugszinsen beanspruchen können.