Aktien und Schecks: Ansprüche sicher und nachvollziehbar übertragen
Wer nicht gerade eine kaufmännische Ausbildung hat, mag sich mit dem Begriff Indossament auf Anhieb schwer tun.
Dabei steht Indossament per Definition für einen einfachen aber wichtigen Vorgang: Mit ihm lässt sich ein Bezugsrecht aus einem Wertpapier gezielt auf eine andere Person übertragen. Die kann dann zum Beispiel einen Order-Scheck einlösen oder als Anleger ihre Rechte aus Namensaktien geltend machen.
Indossament: Definition und Grundgedanke
Nun sind solche Schecks in Zeiten von Online-Banking weitgehend außer Mode gekommen und Namensaktien hierzulande weniger verbreitet. Dennoch haben sie ihre Vorzüge: Mit einem eindeutigen Vermerk, dem Indossament, zeigen sie, wer namentlich zur Nutzung berechtigt ist. Ursprünglich wird es auf die Rückseite eines Wertpapiers geschrieben, deshalb der Name: Dorso ist das italienische Wort für Rücken.
Bei der Definition von Indossament sind zunächst die Funktion und der Unterschied zwischen einem Orderpapier und einem Inhaberpapier wichtig – bei letzterem gibt es nämlich kein Indossament.
Inhaberpapiere ohne, Orderpapiere mit Kontrolle
Jedes Wertpapier gewährt ein bestimmtes Verwertungsrecht. Einen Scheck kann man der Bank vorlegen und Geld kassieren, eine Aktie bringt etwa Dividenden oder man kann sie verkaufen. Beide gibt es entweder als Inhaber- oder als Orderpapiere.
Einen Inhaberscheck kann theoretisch jeder einlösen, der ihn in die Hand bekommt. Dieses Verwertungsrecht gibt ihm der reine Besitz. Ähnlich bei einer Inhaberaktie. Der ursprüngliche Aussteller, die AG, hat keine Kontrolle darüber, wer letztlich mit diesem Papier umgeht.
Anders bei Orderpapieren. Sie werden gezielt an eine bestimmte Person sozusagen weiterbeordert, und zwar per Indossament. Beim Orderscheck wird namentlich genannt, wer das Geld kassieren darf, mit dem Vermerk: „an Order“. Derjenige kann aber auch selbst wiederum den Scheck an eine dritte Person weiterindossieren.
Will man eine solche Indossamentkette verhindern, formuliert man ein sogenanntes Rektaindossament mit dem Vermerk „nicht an Order“. Es gibt noch eine Reihe weiterer Formen wie etwa das Blankoindossament, bei dem der Name des nächsten Berechtigten offen ist. Das kommt zwar einem Inhaberscheck ähnlich, doch haftet hier der Vorgänger für die Einlösung.
Namensaktien transparent mit Indossament
Auch Aktien gibt es als Orderpapiere. Nur nennen die sich Namensaktien. Anders als bei Inhaberaktien wird der Aktionär mit Namen und Adresse sowie Anzahl seiner Aktien im Aktienregister eingetragen. Und nur er kann die Rechte aus seinen Aktien wahrnehmen, nachdem sie per Indossament auf ihn übertragen wurden. Im Englischen werden sie deshalb als registered shares bezeichnet.
Der Übertragungsvermerkt steht entweder auf der Rückseite, bei virtuellen Aktien im Datenbestand. Auch bei weiteren Übertragungen muss die Indossamentkette lückenlos sein. Möglich ist aber auch ein Blankoindossament, bei dem der Name des nächsten Nutzers offen ist. Registriert ist aber der Vorgänger, der dann etwa für die Zahlung von Dividenden gerade steht.
Namensaktien haben vor allem für die Unternehmen Vorteile: sie geben einen genauen Überblick über die Aktionärsstruktur. In Deutschland sind sie weniger verbreitet, vor allem aber in Amerika, in Großbritannien oder Japan.
Indossament: Sinn, Zweck und Funktionen
Damit hat ein Indossament drei Funktionen: Mit ihm kann ein Indossant das Eigentums- bzw. Verwertungsrecht an den nächsten Indossatar übertragen. Dies ist die Transportfunktion. Wer dieses Recht überträgt, garantiert jedem künftigen Berechtigten die vertragsgemäße Erfüllung der Rechte und Ansprüche. Geht etwas schief, so haftet er dafür. Dies ist die Garantiefunktion.
Der Inhaber eines Wertpapiers gilt auch dann als Berechtigter, wenn der letzte Vermerk zwar ein Blankoindossament, ansonsten aber die Indossamentkette lückenlos ist. Dies ist die Legitimationsfunktion. Insgesamt verursacht ein Indossament etwas mehr Aufwand, ist aber eine sichere und transparente Form, mit der sich nachvollziehen lässt, wer ein bestimmtes Recht wahrnimmt.