Goldene Aktie 1722
Wer sogenannte Goldene Aktien besitzt, der hält so etwas wie einen Regentenstab in der Hand – er kann über die Rechte anderer in die Geschicke des Unternehmens hinein regieren.
Allerdings gibt es Goldene Aktien nicht an jeder Börsenecke zu kaufen – sie sind sogar recht selten, stellen eine Ausnahme dar.
Und meist sind sie in den Händen der öffentlichen Hand, gehören also Staaten oder Bundesstaaten; in Deutschland also Bundesländern.
Allerdings sind Goldene Aktien im deutschen Gesellschaftsrecht nicht gängig und finden nur selten Gebrauch.
Eine bekannte Ausnahme von dieser Regel ist das VW-Gesetz.
Privatisierungs-Welle der 80er-Jahre in der EU
Inhaber von Goldenen Aktien verfügen also in einem Unternehmen über Rechte, die über die der übrigen Aktionäre weit hinausreichen.
Häufig wurden Goldene Aktien durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den 80er-Jahren eingeführt, denn zu dieser Zeit fand eine Privatisierungswelle statt.
Während die Staaten also ihren Besitz versilberten, vergoldeten sie ihren Einfluss bei strategisch wichtigen Unternehmensentscheidungen.
Goldene Aktien können alles blockieren
Streng genommen kann eine einzige Goldene Aktie ausreichen, um Unternehmensentscheidungen zu treffen oder zu blockieren – auch wenn die Mehrheit oder sogar alle anderen Aktionäre dagegen wären.
Daher hebelt eine Goldene Aktie den sonst geltenden Grundsatz „eine Aktie, eine Stimme“ aus.
Eine Goldene Aktie hat gewöhnlich Mehrfach- oder sogar Höchststimmrechte. Sie kann daher die Stimmen anderer Aktionäre übertreffen.
Goldene Aktien unterscheiden sich
Allerdings ist eine Goldene Aktie eher ein Schlagwort als ein Begriff des Rechts. Denn wie weit die Sonderrechte gehen, die mit einer solchen verbunden sind, hängt von dem betreffenden Vertrag, also dem Inhalt des Wertpapieres ab.
In Deutschland gab es über Jahrzehnte Mehrfachstimmrechte z. B. bei großen Stromversorgern. Diese Goldenen Aktien lagen im staatlichen Besitz, etwa bei Kommunalverbänden.
Seit 1998 sind Mehrfachstimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften unzulässig. Begründet wurde das Verbot damit, dass sich Goldene Aktien gegen die Märkte richten.
Das Volkswagen-Gesetz
Durch dieses Gesetzt hat der Großaktionär Niedersachsen faktisch mehr Stimmrechte als andere Aktionäre. Das Gesetz trat bereits 1960 in Kraft, als Volkswagen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.
Mehr dazu: Vorzugsaktien VW: Goldgrube gegenüber Stammaktien
Es besagt im Kern, dass kein Aktionär mehr als 20% der Stimmrechte ausüben kann – unabhängig davon, wie viele Anteile er faktisch besitzt. Das Ziel des Landes war es damals, den Einfluss auf den Autobauer nicht zu verlieren.
Das Gesetz garantiert dem Land Niedersachsen mit einem Anteil von 20,2% eine Sperrminorität. Niedersachsen besitzt damit ein Vetorecht in allen wichtigen Entscheidungen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 2007 entschieden, dass die Beschränkung der Stimmrechtsanteile auf 20% gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Nach Ansicht der Brüsseler Wettbewerbshüter schrecke das Gesetz Investoren ab, behindere Innovationen und könne zu steigenden Preisen führen.
Daher verstoße die Sperrminorität für das Land Niedersachsen gegen das EU-Recht. Auch mit einem neuen Entwurf des Volkswagen-Gesetzes ist die EU nicht einverstanden.
Am 21. Februar 2012 hat die EU-Kommission deshalb ein neues Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingeleitet.
Zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2012/2013 ist noch kein neues Urteil ergangen.