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Ad hoc-Publizität Definition: Anleger sollen gleichen Wissensstand haben

Inhaltsverzeichnis

Die Befürchtung, nicht in alle Fakten bezüglich eines Wertpapiers eingeweiht zu sein, teilen viele Anleger. Doch diese Angst ist generell eher unbegründet. Denn alle Informationen, die den Kurs eines Wertpapiers erheblich beeinflussen können, müssen von den Emittenten öffentlich gemacht werden.

Diese Pflicht zur Ad hoc-Publizität (auch Ad hoc-Mitteilung genannt) ist in § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gesetzlich festgeschrieben. Insbesondere dem Insiderhandel soll auf diese Weise Einhalt geboten werden. Transparenz lautet hier das Zauberwort.

Definition Ad hoc-Publizität

Als Definition der Ad hoc-Publizität werden die Publizitätspflichten von Aktienunternehmen beschrieben. Das bedeutet im Klartext: sollten einem Emittenten Informationen vorliegen, die möglicherweise den Kurs eines Wertpapiers beeinflussen, müssen diese unverzüglich veröffentlicht werden. Sowohl Geschäftsberichte als auch bedeutsame Unternehmensabschlüsse gehören zum Beispiel zu diesen Informationen.

In der Regel geschieht diese Veröffentlichung in einer bestimmten Reihenfolge: erst wird die entsprechende Geschäftsführung des Marktes und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert, dann erst die Masse der Anleger.

Der Grund für dieses Vorgehen: Falls zu starke Reaktionen des Marktes auf eine Ad hoc-Mitteilung zu erwarten sind, kann die Börsenaufsicht den Aktienkurs auch für einige Zeit aussetzen. Übrigens: Es besteht auch eine Publizitätspflicht für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen beim Kauf und Verkauf hauseigener Aktien (auch Directors` Dealings genannt).

Verstöße gegen Ad hoc-Publizitätspflicht

Bei einer verspäteten, unvollständigen, falschen oder sogar ganz unterlassenen Ad hoc- Mitteilung können Schadensersatzansprüche von Anlegerseite entstehen.

Allerdings liegt die Beweislast beim Anleger. Ein Beispiel liefert hier der Fall um den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der DaimlerChrysler AG (inzwischen Daimler AG) Jürgen Schrempp im Jahr 2005. Der Vorwurf einiger Aktionäre betrifft den Zeitpunkt, ab wann der Rücktritt Schrempps als Ad hoc-Mitteilung hätte veröffentlicht werden müssen.

Während der Vorstand und weitere Mitarbeiter der Daimler AG schon im Mai 2005 von dieser Tatsache Kenntnis hatten, wurden die Aktionäre des Konzerns erst Mitte Juni 2005 per Ad hoc-Publizität informiert. Der Kurs der Aktie stieg daraufhin rasant an.

Zahlreiche Aktionäre reagierten verärgert, hatten sie ihre Aktien noch vor der Ad hoc-Mitteilung im Kurstief verkauft. Ein Anleger erhob Klage gegen die Daimler AG wegen der – seiner Ansicht nach – verspäteten Ad hoc-Publizität und verlangte Schadensersatz. Das Gericht stimmte der Aussage zu, dass die Information des Rücktritts Schrempps börsenrelevant war.

Zahlreiche weitere Kläger schlossen sich der Klage an und haben nun ebenfalls gute Aussichten auf Schadensersatz. Jedoch muss noch jeder Fall individuell geprüft werden. Somit dauern die Prozesse schon einige Jahre. Fest steht jedoch: ein Aktienunternehmen hat nunmehr nicht nur das Ergebnis von Entscheidungsprozessen zu veröffentlichen, auch alle kursrelevante Zwischenentscheidungen müssen Ad hoc mitgeteilt werden.

Gleicher Informationsstand für alle

Das vorrangigste Ziel der Ad hoc-Publizität ist laut Definition die Bekämpfung von Insidergeschäften. Ohne Informationsvorsprung kann auch kein Insiderhandel stattfinden. Ein vollständiger Informationsgehalt für alle Marktteilnehmer schafft demnach die größtmögliche Transparenz für Anleger. Durch Ad hoc-Mitteilungen starten alle Anleger mit dem gleichen Wissensstand ins Rennen um den höchsten Gewinn.