Anwalts- und Gerichtskosten: Ein kurzer Ratgeber
- Mit diesen Anwalts- und Gerichtskosten müssen Sie rechnen
- Streitwert
- Gerichtsgebühr
- Anwaltsgebühr
- Sie können Anwaltskosten von Ihrem Mieter nicht zurückfordern
- Jeder Eigentümer darf eigenen Anwalt beauftragen
- Aber: Bei gleichem Sachverhalt nur eine Klage pro Anwalt
- Staat erstattet ganz oder teilweise Ihre Prozesskosten
- Vermögenslose Gemeinschaft kann staatliche Hilfe erhalten
Als Vermieter haben Sie ständig verschiedene Sorgen. Eine besonders beliebte ist:
Ihr Mieter kann oder will nicht zahlen. Oft Hilft da nur eine Klage.
Doch welche Kosten kommen auf Sie zu und was übernehmen Andere?
Mit diesen Anwalts- und Gerichtskosten müssen Sie rechnen
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert einer Räumungsklage ist die Jahresmiete ohne Betriebskosten.
Bei den in der Tabelle aufgeführten Beträgen handelt es sich jeweils um 1 Gerichts- bzw. Anwaltsgebühr.
Wie viele Gebühren tatsächlich anfallen, hängt davon ab, wie sich der Prozess entwickelt. Es gilt:
Gerichtsgebühren: Es können höchstens 3 Gebühren anfallen.
Endet der Prozess nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich, durch Rücknahme der Klage oder dessen Erledigung (s. o.), ermäßigen sich die Gerichtsgebühren auf 1 Gebühr.
Anwaltsgebühren: Der Anwalt erhält in der Regel 2,5 Gebühren.
Findet keine mündliche Verhandlung statt, reduziert sich die Gebühr in der Regel auf 0,8. Im Regelfall müssen Sie die Anwaltsgebühr aus der rechten Spalte also mit 2,5 multiplizieren.
Streitwert | Gerichtsgebühr | Anwaltsgebühr |
bis 1500 € | 65 | 105 |
bis 2000 € | 73 | 133 |
bis 2500 € | 81 | 161 |
bis 3000 € | 89 | 189 |
bis 3500 € | 97 | 217 |
bis 4000 € | 105 | 245 |
bis 4500 € | 113 | 273 |
bis 5000 € | 121 | 301 |
bis 6000 € | 136 | 338 |
bis 7000 € | 151 | 375 |
bis 8000 € | 166 | 412 |
bis 9000 € | 181 | 449 |
bis 10000 € | 196 | 486 |
bis 13000 € | 219 | 526 |
bis 16000 € | 242 | 566 |
Beispiel: Sie vermieten Ihre Wohnung für 550 € im Monat zzgl. Betriebskosten. Der Streitwert beträgt damit 6.600 € (die Jahresnettomiete).
Hiervon ausgehend belaufen sich die Gerichtskosten auf 453 € (3 x 151 €) und die Anwaltskosten auf 937,50 € (375 x 2,5) netto.
Hinzu kommen die Umsatzsteuer und eine Pauschale für Porto und Telekommunikationsaufwand des Anwalts in Höhe von meist 20 €.
Wenn Sie Ihre Räumungsklage gewinnen, das Gericht Ihrer Klage also stattgibt, muss der Mieter Ihnen all diese Kosten erstatten.
Sie können Anwaltskosten von Ihrem Mieter nicht zurückfordern
Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses können Großvermieter selbst aussprechen, so befand das Landgericht Gießen.
Beauftragen sie dennoch einen Rechtsanwalt damit, dem Mieter zu kündigen, können sie die Anwaltskosten nicht vom Mieter zurückfordern (LG Gießen, Beschluss v. 13.10.09, Az. 1 S 71/09).
Haben Sie Ihrem Mieter fristlos gekündigt, können Sie von ihm grundsätzlich auch fordern, Ihnen entstandene Anwaltskosten als Kündigungsfolgeschaden zu ersetzen.
Vorausgesetzt, die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts war zweckmäßig und erforderlich.
Nach Ansicht der Gießener Richter kann ein gewerblicher Großvermieter, der bereits früher zahlreiche gleichförmige Kündigungsschreiben und Räumungsverlangen bei Zahlungsverzug erstellt hat, eine solche Kündigung durch sein kaufmännisches Personal auch ohne anwaltliche Hilfe fertigen.
Jedenfalls dann, wenn der Fall keine Besonderheiten aufweist.
Jeder Eigentümer darf eigenen Anwalt beauftragen
In einem im Jahr 2010 veröffentlichten Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, welche Kosten die in einem Prozess unterlegene Partei erstatten muss, wenn mehrere Anwälte für mehrere Eigentümer Anfechtungsklage erhoben haben (BGH, Urteil v. 08.07.10, Az. V ZB 153/09).
Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seinen Anwalt mit Erhebung der Klage auf Beschlussanfechtung beauftragt. 5 weitere Eigentümer hatten gemeinsam einen weiteren Anwalt hinzugezogen.
Dieser reichte für jeden seiner Auftraggeber einzeln Klage ein. Das Amtsgericht hat alle 6 Klagen zu einem Verfahren verbunden.
Nachdem die anfechtenden Eigentümer den Prozess gewonnen hatten, weigerte sich die unterlegene Partei, die Kosten der beiden Anwälte zu tragen.
Der BGH gab den obsiegenden Eigentümern recht: Jeder Wohnungseigentümer, der einen Beschluss anfechten will, darf hierfür einen eigenen Anwalt beauftragen.
Jeder Eigentümer, der einen Anwalt mit einer Beschlussanfechtung beauftragt und den Prozess gewinnt, kann von der unterlegenen Partei die Erstattung seiner Anwalts- und Gerichtskosten verlangen.
Aber: Bei gleichem Sachverhalt nur eine Klage pro Anwalt
Allerdings: Beauftragen mehrere Eigentümer gemeinsam einen Anwalt, muss die unterlegene Partei nur die Kosten erstatten, die angefallen wären, wenn der Anwalt eine Klage für alle Auftraggeber erhoben hätte.
Mehrkosten, die entstehen, weil der Anwalt mehrere einzelne Klagen anstatt einer gemeinschaftlichen Klage erhebt, sind nicht erstattungsfähig.
Daher musste im entschiedenen Fall die unterlegene Partei die Anwalts- und Gerichtskosten des Eigentümers, der allein einen Anwalt beauftragt hatte, vollständig erstatten.
Die Kosten der 5 anderen Eigentümer musste sie aber nur in der Höhe erstatten, die angefallen wäre, wenn eine gemeinsame Klage eingereicht worden wäre.
Sie dürfen also den Anwalt Ihres Vertrauens wählen und zwar auch, wenn andere Eigentümer bereits einen Anwalt beauftragt haben.
Prüfen Sie aber unbedingt, ob diese Eigentümer nicht auch Ihren Anwalt beauftragt haben. Falls doch, bestehen Sie darauf, dass dieser eine gemeinschaftliche Klage erhebt, sonst bleiben Sie auch im Fall des Obsiegens auf Ihren Kosten sitzen.
Staat erstattet ganz oder teilweise Ihre Prozesskosten
Sind Sie Mitglied einer kleinen Gemeinschaft von Eigentümern, wissen Sie, dass diese durch zahlungsunwillige oder -unfähige Mitglieder schnell in eine finanzielle Schieflage geraten kann.
Muss die Gemeinschaft dann einen Rechtsstreit führen, kann sie sich diesen gegebenenfalls nicht leisten. Immerhin können im Laufe eines Verfahrens Anwalts- und Gerichtskosten in erheblichem Umfang anfallen.
Manch eine Gemeinschaft verzichtet daher auf die Durchsetzung ihrer Forderung. Doch das muss nicht sein.
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, kann einer Eigentümergemeinschaft, die gegen eines ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen will, Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH, Urteil v. 17.06.10, Az. V ZB 6/10).
Dann werden der Gemeinschaft die Prozesskosten ganz oder teilweise vom Staat erstattet.
Im konkreten Fall befand sich ein Wohnungseigentümer mit den Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre in Rückstand.
Die Eigentümergemeinschaft ermächtigte daher eine Eigentümerin, die Zahlungsrückstände im Klageweg geltend zu machen.
Diese beantragte Prozesskostenhilfe, da weder die Wohnungseigentümer noch die Gemeinschaft über Vermögenswerte verfügten.
Vermögenslose Gemeinschaft kann staatliche Hilfe erhalten
Laut BGH war dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattzugeben, die Voraussetzungen für deren Bewilligung waren erfüllt: Die Eigentümergemeinschaft war vermögenslos und damit bedürftig.
Auch lag die Rechtsverfolgung im allgemeinen Interesse, da die Klage auch der Sicherung des vom Gesetz vorgegebenen Rechtszustands dient: Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die Gemeinschaft nämlich unauflöslich und nicht insolvenzfähig.
Das zeigt, dass sie nach der Rechtsordnung auch dann eine Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht mit eigenen finanziellen Mitteln verfolgen kann.
Prüfen Sie also stets, ob die Gemeinschaft nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Dann lohnt es sich für Sie, Prozesskostenhilfe zu beantragen.