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Nachehelicher Unterhalt

Inhaltsverzeichnis

Der nacheheliche Unterhalt ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.Denn gerade seit der Unterhaltsreform von 2008 kommt es verstärkt darauf an, für eine nacheheliche Eigenverantwortung Sorge zu tragen.Dies bedeutet im Klartext: Gerade geschiedene Frauen werden dazu aufgefordert, so schnell wie möglich ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Nachehelicher Unterhalt: Ein simpler Einkommensunterschied reicht nicht aus

Ein einfacher Einkommensunterschied zwischen den Ex-Eheleuten reicht nicht aus, um im Anschluss an die Scheidung Unterhalt einzufordern.Vielmehr muss der Einkommensunterschied damit begründet werden können, dass das Nettoeinkommen des Ehegatten, welches geringer ausfällt, seine Ursache in der Ehe hat.Ein Unterhaltsanspruch ist demnach nur dann zulässig, wenn er ehebedingte finanzielle Nachteile ausgleichen muss.Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

  • Aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor. Aufgrund der Rollenverteilung zwischen den Eheleuten ist die Frau für die Erziehung der Kinder verantwortlich und verzichtet deshalb für einen gewissen Zeitraum auf die Ausübung ihres Berufs. Da ihr nun einige Jahre Berufspraxis fehlen, findet sie nicht in ihren erlernten Beruf zurück. Nach einer Scheidung hat sie dann Anspruch auf Unterhalt, da ihr geringes Nettoeinkommen auf einem ehebedingten Nachteil beruht.
  • Beide Ehegatten sind voll berufstätig und es gehen keine Kinder aus der Ehe hervor. Während der Trennungszeit wird die Frau arbeitslos. In diesem Fall hat sie keinen Anspruch auf etwaige Zahlungen ihres Ex-Ehemannes, da es sich in diesem Fall um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos handelt.

Unterhaltshöhe und Dauer der Auszahlungszeit

Als Richtlinie für die Unterhaltshöhe gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.Dieser besagt, dass jedem Ex-Ehegatten die Hälfte der beiden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht.Wenn also dem Mann ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300 € zur Verfügung steht und die Frau 1.400 € verdient, haben sie ein Gesamteinkommen von 3.700 €.Wenn nun beispielsweise die Frau Anspruch auf eine nacheheliche Unterhaltszahlung hat, stehen ihr rein rechtlich 1.850 € zu. Da sie selbst aber bereits 1.400 € verdient, bekäme sie von ihrem Ex-Ehemann einen monatlichen Zuschuss von 450 €.Zusätzlich zu beachten ist, dass das „unterhaltsrelevante Einkommen“ durch zahlreiche Hinzurechnungen und Abzüge beeinflusst werden kann.Besitzt die Frau also zum Beispiel eine selbstbewohnte Immobilie, wird der Wohnwert auf ihrer Einnahmeseite berücksichtigt.Der Unterhaltsanspruch bleibt in der Regel so lange bestehen, wie die ehebedingten Nachteile weiterhin vorliegen. Entfallen diese Nachteile, entfällt auch der Unterhaltsanspruch.Findet die Frau beispielsweise drei Jahre nach der Scheidung wieder in einen Beruf zurück, dessen Bezahlung sich mit dem Nettoeinkommen deckt, welches sie vor ihrer beruflichen Auszeit bezogen hat, entfällt ihr Anspruch auf eine finanzielle Bezuschussung ihres Ex-Ehemannes.

Nicht nur die finanziellen Mittel zählen zum Ehegattenunterhalt

Meist verbindet man mit dem nachehelichen Unterhalt nur die finanzielle Bezuschussung des benachteiligten Ex-Ehepartners.Tatsächlich besteht der Ehegattenunterhalt aber aus drei Komponenten:

  • dem „Elementarunterhalt“, das heißt den rein finanziellen Mitteln
  • dem Anspruch auf Krankenversicherung
  • dem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt

In den meisten Fällen jedoch wird nur der Elementarunterhalt geltend gemacht.

Nachehelicher Unterhalt: An erster Stelle stehen die Kinder

Nach altem Unterhaltsrecht mussten sich die Kinder den Unterhalt mit der geschiedenen Ehefrau und einer eventuellen, neuen Ehefrau des Vaters teilen.Diesbezüglich hat sich durch die Unterhaltsreform 2008 einiges geändert.Nun stehen die Kinder in der Rangfolge um den Unterhalt an erster Stelle.Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kinder aus erster oder zweiter Ehe handelt oder sie aus einer Partnerschaft ohne Trauschein stammen.Entscheidend ist, dass sie aufgrund dieser Bevorzugung nach einer Scheidung der Eltern nicht Gefahr laufen, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.Lesen Sie zu diesem Thema außerdem: Unterhalt: Frauen ohne Kinder verlieren Ansprüche