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Pfändungsantrag – Wenn es hart auf hart kommt

Inhaltsverzeichnis

Vermieter, die von zahlungsunfähigen oder gar -unwilligen Mietern ihr Geld einfordern wollen, müssen sich eine Rechtsstreit-Odysee hinter sich bringen.

Haben Sie erst einmal das gerichtliche Urteil zu einer Vollstreckung erhalten, bedeutet das leider noch nicht, dass Sie auch wirklich Ihr Geld erhalten. Daher wäre der nächste Schritt, einen Pfändungsantrag zu stellen.

Vor Pfändungsantrag die Vollstreckungsklausel

Liegt Ihnen Ihr Urteil mit erteilter Vollstreckungsklausel vor, können Sie nun bei Gericht Ihren Pfändungsantrag stellen. Und zwar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Hierbei zeigt sich ein weiteres Mal, wie wichtig es für Sie als Vermieter ist, dass Sie sich vor jeder Vermietung von allen Mietinteressenten Gehaltsnachweise vorlegen zu lassen:

Zum einen verschaffen Sie sich hierdurch verlässliche Informationen zu den Einkommensverhältnissen Ihres künftigen Mieters. Zum anderen erhalten Sie auf diese Weise genaue Angaben über den Arbeitgeber Ihres Mieters (Name und Anschrift) und können im Fall der Fälle daher schnell die Lohn- und Gehaltspfändung betreiben.

Rechtspfleger

Ist Ihr Pfändungsantrag bei Gericht eingegangen, wird er nun von dem zuständigen Rechtspfleger auf seine Vollständigkeit geprüft. Also darauf, ob der Drittschuldner von Ihnen genau angegeben wurde und Sie tatsächlich Inhaber eines vollstreckbaren Titels sind.

Denn der Pfändungsbeschluss bewirkt, dass der Arbeitgeber Zahlungen an Ihren Mietschuldner nicht mehr vornehmen darf. Zudem muss der Arbeitgeber Ihres Mietschuldners Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses mitteilen, in welcher Höhe der Mietschuldner von ihm Gehalt verlangen kann.

Gerichtsgebühr

Die Bearbeitung Ihres Pfändungsantrags ist natürlich nicht umsonst: 15 € betragen hierfür die Gerichtsgebühren, die Sie Ihrem Antrag gleich in bar oder als Scheck beilegen sollten, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Zugleich wird der Pfändungsbeschluss auch Ihrem Mietschuldner zugestellt. Dies ist für Sie wichtig, weil er nun seine Gehaltsansprüche selbst nicht mehr verpfänden oder abtreten kann. Auch hierdurch wird verhindert, dass Ihre Pfändung ins Leere geht.

Pfändungsbeschluss

Der Rechtspfleger erlässt nun einen Pfändungsbeschluss, den er dem Arbeitgeber Ihres Mietschuldners zustellt. Dabei ist Eile geboten: Hat der Arbeitgeber Ihres Mietschuldners ihm sein Gehalt bereits ausgezahlt, geht Ihre Pfändung für diesen Monat ins Leere.

Wenn der Arbeitgeber den Pfändungsbeschluss vorher erhalten hat, kann dies aber nicht mehr passieren.

Besteht nach Auskunft des Arbeitgebers eine Gehaltsforderung Ihres Mietschuldners, wird diese auf Ihren Antrag hin gepfändet und Ihnen „zur Einziehung überwiesen“. Dies bedeutet, dass nun Sie von dem Arbeitgeber Ihres Mietschuldners die Auszahlung seines Gehalts an sich selbst verlangen können. Damit beides direkt hintereinander ohne Zeitverlust geschieht, ist der nachstehende Antrag, den Sie mit normaler Post an das Gericht senden können, auch gleichzeitig auf Pfändung und Überweisung gerichtet.

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

An das Amtsgericht (…)

In der Zwangsvollstreckungssache

Vermieter (Name und Anschrift                                                       – Gläubiger-

gegen

Mieter (Name und Anschrift des Mitschuldners)                      – Schuldner-

beantrage ich, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner nach § 840 ZPO durchzuführen.

Anliegend überreiche ich den Vollstreckungstitel (…) (Urteil mit Vollstreckungsklausel oder Vollstreckungsbescheid)

Ich beantrage zu beschließen:

(1) Wegen dieser Ansprüche wird die Forderung des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Drittschuldner (Name und Anschrift) gepfändet und dem Gläubiger in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.

(2) Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten, soweit gepfändet ist.

(3) Dem Schuldner wird verboten, über die Forderung zu verfügen, soweit gepfändet ist.

Mit freundlichen Grüßen gez. Gläubiger