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Schufa: Falsche Daten gespeichert? So wehren Sie sich richtig

Inhaltsverzeichnis

Die Selbstauskunft „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ sollten Sie genau prüfen: Sind die dort gemachten Angaben richtig? Tauchen irgendwelche Punkte auf, die nicht stimmen?

Falls ja, besteht für Sie die Möglichkeit, die Daten korrigieren zu lassen. Und so gehen Sie dabei am besten vor: Setzen Sie ein Schreiben an die Schufa auf.

Führen Sie darin auf, welche Punkte nicht korrekt sind. Dummerweise müssen Sie nachweisen, dass die gespeicherten Daten unrichtig sind. Schicken Sie also …

  • … bei angeblich unbeglichenen Rechnungen die Barzahlungsquittung oder eine Kopie des Kontoauszugs mit, aus dem die Überweisung oder Abbuchung hervorgeht.
  • … bei unberechtigten Forderungen eine Kopie des Schreibens, mit dem Sie beim Anbieter reklamiert haben. Falls Sie sich telefonisch beschwert haben, teilen Sie das der Schufa einfach mit.
  • … bei Verträgen, die vor über 3 bzw. 4 Jahren beendet wurden, eine Vertragskopie und bitten Sie um Löschung des betreffenden Eintrags.

Wichtig: Falls sich die Schufa auf Ihr Schreiben hin nicht meldet, haken Sie nach. Die Erfahrung zeigt: Je vollständiger die Nachweise, desto schneller wird die Beschwerde bearbeitet.

Falls die Schufa trödelt, schreiben Sie ihr ein zweites Mal und setzen Sie ihr zur Bearbeitung der Beschwerde eine angemessene Frist (beispielsweise 2 Wochen).

Wenn das nicht hilft: Wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Schufa.

Wie Sie den Schufa-Ombudsmann einschalten

Wenn sich die Schufa weigert, Ihre Daten zu korrigieren, brauchen Sie nicht gleich Klage einzureichen. Zumindest dann nicht, wenn Sie sich als Privatperson (und nicht als gewerblich oder selbstständig tätige Person) beschweren wollen.

Es genügt eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle (Ombudsmann) der Schufa. Der bisher zuständige Ombudsmann ist im Januar verstorben, aktuell kümmert sich eine unabhängige Anwaltskanzlei im Auftrag der Schufa um die Verbraucherbeschwerden. Die Adresse ist jedoch gleichgeblieben, und das Verfahren ist für Sie kostenfrei.

Beschwerde: So gehen Sie vor

Eine Beschwerde ist nur möglich, wenn Ihre Bitte um Korrektur beim Schufa-Verbraucherservice erfolglos war. Erst wenn der ablehnt, dürfen Sie die Schlichtungsstelle einschalten.

Das geht auch online. Auch hier sollten Sie schriftlich begründen, warum der Eintrag falsch ist, und Nachweise beilegen bzw. hochladen.

Hier der Link zum Kontaktformular und die Kontaktdaten der Schufa-Schlichtungsstelle:

  • Post-Adresse: SCHUFA Ombudsmann, Postfach 5280, 65042 Wiesbaden

Checkliste: Wie Sie Negativeinträge vermeiden und die Korrektur falscher Daten veranlassen

  • Zahlen Sie Ihre Rechnungen und Kreditraten stets pünktlich wie vereinbart.
  • Begleichen Sie aktuell noch offene Forderungen zeitnah.
  • Achten Sie darauf, dass die Zahlungsverpflichtungen, die Sie eingehen, im angemessenen Verhältnis zu Ihrem Einkommen und Vermögen liegen.
  • Verzichten Sie nach Möglichkeit auf mehrere Kreditanträge bei verschiedenen Banken. Beschränken Sie sich stattdessen auf Konditionsanfragen.
  • Beantragen Sie einmal im Jahr kostenfrei eine Selbstauskunft bei der Schufa („Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“).
  • Überprüfen Sie sorgfältig die Einträge in dieser Selbstauskunft bzw. Datenübersicht.
  • Bitten Sie bei fehlerhaften Einträgen zeitnah um Korrektur.
  • Beschreiben Sie dabei konkret die bemängelten Daten und reichen Sie Nachweise über geleistete Zahlungen oder unberechtigte Forderungen am besten gleich mit ein.
  • Falls Ihr Korrekturbegehren trotz Stichhaltigkeit abgelehnt wird, wenden Sie sich an den Schufa-Ombudsmann (die außergerichtliche Schlichtungsstelle der Schufa).