Wertpapierhandelsgesetz: Vorsicht bei Verjährung
Stellen Sie sich vor, Sie lassen sich vom Handelsvertreter eines Unternehmens zu einer Kapitalanlage raten, mit der Sie einen Verlust erleiden. Sie fühlen sich falsch beraten und möchten Schadenersatzansprüche geltend machen.
Nun behauptet er, Sie könnten keine Ansprüche geltend machen, da Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Unternehmen verjährt sei.
Das stimmt so nicht: Denn wenn sich ein Finanzdienstleister auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) beruft, muss er beweisen, dass er tatsächlich ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen führt.
Ihnen als Anleger ist nicht zuzumuten, diesen Beweis selbst zu führen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 105/05).
Wertpapierhandelsgesetz: Verjährungsfrist bei Banken
Nach drei Jahren sind die Banken gemäß §37a Wertpapierhandelsgesetz aus der Haftung entlassen. Dann können Sie keine Schadenersatzansprüche aus einer Falschberatung mehr geltend machen.
Aber Vorsicht Verjährungsfalle: Anders als im übrigen Schadenersatzrecht nach BGB beginnt die Verjährung bei Falschberatung bereits mit der Entstehung des „Anspruchs“ zu laufen und nicht, wie allgemein angenommen mit der Kenntnis von dem Schaden (Oberlandesgericht Frankfurt, 2.8.2006, Az.: 23 U 287/05).
Wertpapierhandelsgesetz: Vorsicht vor Verjährungsfallen
Diesem verhängnisvollen Irrtum unterlag im entschiedenen Fall eine Zahnärztin, die nach einer Beratung durch ihre Bank im Jahr 2000 das erste Wertpapier erworben hatte. Weitere Käufe im Folgejahr führten zu großen Verlusten.
In der irrigen Annahme, dass sie sich noch innerhalb der Verjährungsfrist nach BGB befand, verklagte sie ihre Bank auf Schadenersatz. Zu Unrecht, befand das Gericht.
Die Verjährung trete für alle Ansprüche einheitlich ein. Das bedeutet, auch spätere Käufe zögern die Verjährung nicht hinaus.
Wertpapierhandelsgesetz: Zu kurze Verjährungsfrist gegenüber der Bank
Sie merken: Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber Ihrer Bank ist kurz gehalten.
Entscheidend ist hier zudem das tatsächliche Kaufdatum. Die Frist von drei Jahren beginnt schon direkt bei Kauf und nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie eine Geldanlage gekauft haben.
Es spielt dabei keine Rolle, wann Sie die Erkenntnis über den Schaden gewonnen haben. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich das Kaufdatum Ihres ersten Wertpapiers so notieren, um die Wertentwicklung einmal jährlich zu überprüfen.
Verwechseln Sie diese besondere Verjährungsfrist nicht mit der für Finanzierungen. Für diese gilt nämlich die BGB-Verjährung. Hier beginnt die Frist erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem Sie sich über die falsche Beratung sicher geworden sind.
Wertpapierhandelsgesetz: Sorgfältige Überprüfung ist in allen Fällen wichtig
Wenn Sie sich falsch beraten fühlen, lassen Sie sich nicht von möglichen Aussagen der Anlagegesellschaft in die Irre führen.
Prüfen Sie erst einmal sorgfältig, ob Sie vielleicht doch Anspruch auf Schadenersatz haben und welche Verjährungsansprüche für Ihre Kapitalanlage gelten.
Wenn Sie sich Chancen auf eine Schadenersatzzahlung ausrechnen, investieren Sie in eine Beratungsstunde beim Rechtsanwalt.
Der wird Ihnen sagen, ob Sie Aussichten auf Erfolg haben, und Sie über die Risiken einer möglichen Klage informieren. Dann können Sie immer noch entscheiden, ob Sie Ihre Forderungen durchsetzen möchten.