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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Wie und wo Sie ihn beantragen

Inhaltsverzeichnis

Eine große Hürde bei der Familienplanung stellt oftmals der finanzielle Aspekt dar. Fällt das Einkommen der Frau während der gesetzlichen Mutterschutzfrist weg, kann es finanziell schon einmal zu Engpässen kommen.

Da ist es gut, dass der Gesetzgeber zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten für werdende Eltern anbietet. Eine davon ist das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld: Der Ausgleich für den Lohnausfall

Der Mutterschutz erstreckt sich über einen Zeitraum von 14, beziehungsweise in Ausnahmefällen 18 Wochen. Während dieser Zeit erhält die Frau als Ausgleich für den Lohnausfall eine gewisse Geldsumme von ihrer Krankenversicherung.

Diese entspricht dem Nettoeinkommen der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist. Um diesem Betrag gerecht zu werden, steht der Arbeitgeber in der Pflicht entsprechende Zuzahlungen zu leisten, sodass die Frau während des Mutterschutzes keine finanziellen Nachteile hat.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: So beantragen Sie ihn richtig

Die Beantragung des Mutterschaftsgeldes besteht aus zwei separaten Schritten. Zum einen ist das Mutterschaftsgeld durch ein ausgefülltes Formular und die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den errechneten Geburtstermin bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

Jedoch darf die Bescheinigung bei der Antragsstellung nicht vor der 7. Woche des errechneten Geburtstermins ausgestellt worden sein. Zusätzlich muss die Frau ihren zuständigen Arbeitgeber über die Beantragung und eventuelle Zuschussforderungen informieren.

Im Zweifelsfall setzt sich die Krankenkasse mit dem Arbeitgeber in Verbindung, um das erforderliche Nettogehalt und den davon abhängigen Zuschuss zu ermitteln.

Eigenständig oder bei der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen erhalten nach § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen maximalen Satz von 13 € pro Tag oder 385 € je Kalendermonat.

Für die Restsumme bis zum vollen Nettogehalt ist dementsprechend der Arbeitgeber verantwortlich.

13€ von der Krankenkasse. Und was zahlt der Arbeitgeber?

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes seitens des Arbeitgebers werden die Nettogehälter der letzten drei Monate vor Eintritt in den Mutterschutz berücksichtigt.

Bei der Berechnung der finanziellen Bezuschussung müssen zusätzlich eventuelle Erhöhungen des Gehaltes mit einbezogen werden.

Wenn eine Tariferhöhung beispielsweise erst dann wirksam wird, wenn die Frau sich bereits im Mutterschutz befindet, muss das Mutterschaftsgeld trotzdem dementsprechend angepasst werden.

Umgekehrt dürfen Gehaltsminderungen der letzten drei Monate jedoch keine Rolle spielen. Geht die Schwangere einer vergüteten Nebentätigkeit nach müssen auch diese Bezüge in die Berechnung miteinbezogen werden.

In solch einem Fall sind dann beide Arbeitgeber für den finanziellen Zuschuss während des Mutterschutzes verantwortlich. Allerdings richten sich die Bezüge nach dem Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkommen.

Arbeitgeberzuschuss: Steuerklassenwechsel ist Rechtsmissbrauch

Da das monatliche Nettogehalt auch von der Wahl der Steuerklasse abhängt, könnte man auf die Idee kommen, ein paar Monate vor der Entbindung in die Steuerklasse III zu wechseln. Hier sollten Sie allerdings vorsichtig sein.

Bereits am 22.10.1986 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Forderung nach einem höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber durch einen Steuerklassenwechsel unzulässig ist. Ganz anders verhält es sich wiederum beim Elterngeld.

Das Bundessozialgericht bewertet den Wechsel der Lohnsteuerklasse vor der Beantragung des Elterngeldes als „zulässige Gestaltungsmöglichkeit“.