Der Arbeitnehmer und sein Dienstwagen: Das gilt
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet achtsam und sorgfältig mit seinen Arbeitsgeräten umzugehen. Aber zählt dazu auch sein Dienstwagen? Und was passiert, wenn er wegen zu schnellen Fahrens ein Bußgeld kassiert oder sogar einen Unfall baut? Hier erfahren Sie, wer in einem solchen Fall finanziell verantwortlich ist.
Bußgelder für Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten müssen Ihre Mitarbeiter selbst übernehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt. Ein Fernfahrer kam mit seinem Lkw in Frankreich in eine Verkehrskontrolle. Dabei stellte sich heraus: Er hatte die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten. Zudem war der Fahrtenschreiber manipuliert worden.
Daraufhin erging von den französischen Behörden ein Bußgeldbescheid in Höhe von mehr als 2.000 €. Der Fahrer wollte diesen Betrag jedoch nicht zahlen. Er meinte, sein Arbeitgeber müsse dafür aufkommen. Dieser wiederum wandte ein, für die Einhaltung der Vorschriften sei jeder Fahrer selbst verantwortlich.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und das Bußgeld: Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht (Az. 10 Sa 892/06). Die Begründung: Wer eine Ordnungswidrigkeit begehe, müsse die verhängten Sanktionen grundsätzlich selbst tragen. Die Ausnahme: Sie haben in der Vergangenheit bereits mehrfach und vorbehaltlos Bußgelder übernommen. Dann ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die Sie auch für zukünftige Fälle bindet.
Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen rechtswidrigen Auftrag erteilt hat – und dabei bewusst einkalkuliert hat, dass diese zur Erfüllung seiner Anweisung gesetzwidrig handeln müssen. Das ist etwa der Fall, wenn er Termine so eng setzt, dass sie auf legalem Wege gar nicht eingehalten werden können. Auch dann kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber etwaige Bußgelder übernimmt.
Unfall mit Dienstwagen: Vorsicht bei Kündigung
Eigentlich ist die Sache klar, sollte man denken. Der Arbeitnehmer geht unachtsam mit seinem hochwertigen Arbeitsgerät um, baut Unfälle – nicht nur einmal – und muss mit Konsequenzen rechnen Ganz so einfach ist es dann aber doch nicht.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit allen Betriebsmitteln, die Sie ihnen überlassen, sorgfältig umzugehen. Das gilt natürlich auch für Dienstwagen. Kommt es damit wiederholt zu einem Unfall, dürfen Sie das arbeitsrechtlich sanktionieren; etwa mit einer Abmahnung oder Kündigung. Als Arbeitgeber müssen Sie dabei allerdings einiges beachten:
Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch Ihren Mitarbeiter müssen Sie stets beweisen können. Haben Sie lediglich einen Verdacht, reicht das – etwa für eine verhaltensbedingte Kündigung – nicht aus. Das haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock kürzlich entschieden (Az. 2 Sa 126/08).
Dienstwagen, Unfall und Kündigung: Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte 3 mal in Folge einen Unfall mit seinem Dienstwagen verursacht – und das jeweils kurz nacheinander. Sein Arbeitgeber mutmaßte daraufhin, der Mitarbeiter sei zu schnell gefahren.
Die Folge: Der Beschäftigte erhielt die Kündigung. Da der Chef seine Vermutung jedoch nicht belegen konnte, erklärten die Richter die Kündigung für ungültig.