Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung

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Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung gibt es verschiedene Pflichten und Fristen, denen ein Unternehmer nachkommen muss.

Durch diese funktioniert das Gesamtkonstrukt des Steuersystems und ein Versäumnis einer Frist sollte stets vermieden werden. Für Kleinunternehmer mit geringem Umsatz gelten besondere Bedingungen zur Ermittlung der Umsatzsteuer.

Wer ist überhaupt umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsatzsteuer entsteht unter anderem, wenn ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist im § 4 UStG geregelt und gilt beispielsweise für Ärzte oder Versicherungsvertreter.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen zu den gesetzlich festgelegten Terminen die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung abgeben. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer Umsätze zu 7% (zum Beispiel für Lebensmittel) oder 19% Umsatzsteuer erbringt.

Vor- und Nachteile der Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die aber über das Jahr verteilt bezahlt wird. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wird in den meisten Fällen monatlich entrichtet. Eine quartalsweise Vorauszahlung gilt für Unternehmer, deren Steuerschuld zwischen 1.000 € und 7.500 € pro Jahr liegt.

Auch wenn das als umständlich wahrgenommen wird, so existieren dennoch ausschlaggebende Vorteile. Der Unternehmer ist zwar gezwungen, monatlich eine Aufstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, um die Umsatzsteuer entsprechend zu überweisen. Dadurch muss die ganze Steuerlast aber auch nicht auf einmal am Jahresende überwiesen werden.

Der Staat wiederum reduziert durch diese Vorgehensweise das Ausfallrisiko und kann aus dem Geld Zinsvorteile schlagen. Außerdem ist die Umsatzsteuervoranmeldung ein unbürokratisches Verfahren, da der Umsatzsteuerpflichtige eine eigene Berechnung aufstellt, die lediglich über die Jahresumsatz-steuererklärung gegengeprüft wird.

Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung

Die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung ist der 10. Tag nach dem Ablauf des Erfassungszeitraums. So gilt bei monatlicher Voranmeldung der 10. Tag des Folgemonats und bei vierteljährlicher jeweils der 10. Januar, April, Juli und Oktober.

Eine Dauerfristverlängerung des Zeitraums um einen Monat ist grundsätzlich möglich und kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Wer es in dem regulären Zeitraum nicht schafft, seine Voranmeldung umzusetzen, der sollte dringend von dem Angebot der Fristverlängerung Gebrauch machen. Andernfalls drohen Versäumniszuschläge oder sogar eine individuelle Steuerprüfung durch das Finanzamt.

Frist der Umsatzsteuererklärung

Im Gegensatz zur Umsatzsteuervoranmeldung gibt es für die Abgabe der Jahressteuererklärung keine dauerhafte Fristverlängerung. Die Abgabe hat im Regelfall bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen, kann aber auf individuellen Antrag hin verlängert werden. Sofern ein Steuerberater die Steuererklärung vornimmt, wird eine Abgabefrist sogar bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres eingeräumt.

Im Idealfall stimmen die durch die Voranmeldung geleisteten Zahlungen mit der Jahreserklärung überein. Hier ist es wichtig, bei Abweichungen umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen und Differenzen zu klären. Kommt der Unternehmer dem nicht nach, so entsteht je nach Situation eventuell der Straftatbestand der Steuerhinterziehung.