Dienstwagen und Steuern: Besteuerung ganz legal wechseln
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, kommt die Frage auf, welche Besteuerung für die private und die dienstliche Nutzung angesetzt wird. Gerade der private Bereich ist für den Arbeitnehmer (AN) wichtig, um zu wissen wieviel Steuern anfallen.
Privatnutzung – Wieviel Steuern fallen an?
Generell hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich frei zu entscheiden, welche Versteuerung er bei seinen Dienstwagen nutzen möchte. Auf der einen Seite gibt es die Ein-Prozent-Regel. Auf der anderen Seite kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Die gewählte Methode ist für das laufende Jahr beizubehalten.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, sind Sie nicht gebunden und können die vorher gewählte Methode wechseln. Wechselt das Dienstfahrzeug mehrmals im Jahr, kann die Methode ebenfalls neu ausgewählt werden.
Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch?
Aus verschiedenen Gründen ist die Ein-Prozent Regelung bei den Arbeitnehmern die meist genutzte Methode.
Laut dem Einkommenssteuergesetz handelt es sich bei einem Dienstwagen, der privat genutzt wird um einen geldwerten Vorteil. Dies bedeutet, das Finanzamt erhebt auf den Brutto-Listenkaufpreis des Autos jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Kirchensteuer in Form der 1% Regelung.
Ein kleines Rechenbeispiel soll aufzeigen, welche Belastung anfällt.
Bei einem monatlichen Gehalt von 3.000 € Brutto, einem Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 60.0000€ im Bundesland NRW fallen folgende Kosten an.
ohne Firmenwagen | mit Firmenwagen | |
Gehalt: | 3.000€ | 3.000€ |
+ Geldwerter Vorteil (Firmenwagen 1%) | 600€ | |
Geldwerter Vorteil Fahrkosten | 540€ | |
zu versteuerndes Brutto | 3000€ | 4140€ |
Abgaben: |
| |
Rentenversicherung (18,6 %) | 279€ | 385,02€ |
Arbeitslosenversicherung (3%) | 45€ | 62,10€ |
Pflegeversicherung (2,8%) | 45,75€ | 63,14€ |
Krankenversicherung (15,7%) | 252€ | 347,76€ |
Summe Sozialabgaben | 621,75€ | 858,02€ |
Steuern: Lohnsteuer Soll-Zuschlag Kirchensteuer | 422,25 € 23,22€ 38,00€ | 738,33€ 40,60€ 66,44€ |
Summe Steuern | 483,47€ | 845,37€ |
Geldwerter Vorteil gesamt | -1140€ | |
Netto | 1894,78€ | 1296,61€ |
Durch die Nutzung des Firmenwagens muss der Arbeitnehmer monatlich auf 598,17€ an Nettolohn verzichten.
Maßgeblich ist der Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Kosten für Sonderausstattungen müssen einschließlich der Umsatzsteuer hinzuberechnet werden. Eine nachträglich in das Fahrzeug angebrachtes Navigationsgerät oder ein USB-Anschluss etc. erhöhen nicht den Wert, und damit den geldwerten Vorteil des Fahrzeuges.
Ausgaben, die bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen entstanden sind, hierzu gehören Straßennutzungsgebühren (z.B. Parkgebühren) oder Kosten für Mitgliedschaften (z.B. ADAC), sind im vollen Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
Eine Besonderheit gibt es zu beachten, wenn Sie als Freiberufler unterwegs sind oder als Selbständiger. Hier müssen Sie neben der Einkommenssteuer auch Umsatzsteuer bezahlen.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Der Firmenwagen darf auch für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz genutzt werden. Hier gilt bei der Verwendung der 1% Regelung, der monatliche pauschale Wert des Geldwerten Vorteils erhöht sich um 0,03 % des Listenpreis.
Eine eventuell günstigere Option stellt die Einzelbewertung dar. Hier werden 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Es ist zu beachten, dass höchstens 180 Fahrten pro Jahr unternommen werden dürfen und es einer schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber genügt, wann die Fahrten unternommen wurden.
Neuregelung ab 2019
Seit 2019 kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass die Methode der Einzelbewertung bei der Abrechnung der Lohnsteuer angewendet werden soll. Bei der Nutzung des PKW im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erhöht sich die Pauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort der Beschäftigung und dem Heimartort um 0,002 % des Listenpreis.
Bei Fahrten die Sie als Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz ausführen, fällt keine Steuer für die private Nutzung an. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit dienen nicht dem privaten Vergnügen, sondern dienen der Erwerbsphäre (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10).
Nutzung mit Fahrtenbuch?
Bei der Nutzung der tatsächlichen Aufwendung, welcher als Geldwerter Vorteil angesetzt wird, müssen Regeln beachtet werden. Ansonsten haben Sie erheblichen Mehraufwendungen im Nachhinein zu befürchten.
Bei der Verwendung eines Fahrtenbuchs zählen alle Kosten, die mit dem PKW zusammenhängen zur Berechnung der Steuer. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten mit Mehrwertsteuer. Neuwagen werden mit 6 Jahren angesetzt, Gebrauchtwagen müssen bezüglich Ihrer Restnutzungsdauer geschätzt werden. Sie haben die Wahlfreiheit. So können Sie das Jahr über Ihre Nutzung mit der 1% Regelung versteuern, und mit der nächsten Steuererklärung anhand eines Fahrtenbuches die tatsächliche Nutzung angeben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrtenbuch von Anfang an geführt wird, und die entsprechenden Belege beigefügt werden.
Für die Beweispflicht können auch elektronische Nachweise erbracht werden. Diese elektronischen Fahrtenbücher, die mit Datum, Fahrtziel und Kilometerstand eine automatische Aufzeichnung erlauben, gelten als enorme Erleichterung der Aufzeichnung.
Wollen Sie als Dienstwagennutzer die 1% Regelung nicht in Anspruch nehmen, sondern das Fahrtenbuch führen wollen, sollten Sie bereits im Vorhinein schriftlich vereinbaren, dass eine die private Nutzung nicht möglich ist. Ob dieses Verbot eingehalten wird, muss im seitens des Arbeitgebers nicht überprüft werden.