Handwerkerleistungen absetzen – gewusst wie!

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Beispiel: In Ihrem Zweifamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst bewohnen und die andere fremd vermietet haben, lassen Sie beide Bäder komplett sanieren.

Hierfür entstehen für Ihr Privatbad Kosten in Höhe von 30.000 € und für das Bad in der vermieteten Wohnung 10.000 €.

Darüber hinaus lassen Sie auch beide Wohnungen neu streichen. Die Kosten für den Privatbereich belaufen sich auf 15.000 €. In der vermieteten Wohnung betragen die Kosten 7.500 €.

Die Kosten für das neue Bad und den Anstrich in der vermieteten Wohnung können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie können die Kosten für Handwerkerleistungen, die Sie für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aufwenden, steuerlich absetzen. Damit können Sie auch die Renovierung Ihres privaten Bades berücksichtigen.

So wirken sich die Kosten steuerlich aus

Tipp: Prüfen Sie dabei, ob Sie die Handwerkerrechnungen verteilt auf zwei Jahre zahlen können, dann können Sie zweimal die 600 € einsparen. Wenn der Handwerker im vorausgegangenen Beispiel im Dezember angestrichen hat, zahlen Sie ihm die eine Hälfte der Lohnkosten noch in diesem Jahr und die zweite Hälfte im nächsten Jahr.

Die Kosten für den Anstrich, die auf Ihren Privatbereich entfallen, sind so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Von Ihnen können Sie bis zu 20% (maximal 600 €) direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen.

Sie haben dann pro Jahr ½ aus 7.500, also 3.750 € aufgewendet. 20% hiervon sind 750 €. So dass Sie in diesem Jahr und im nächsten Jahr jeweils die 600 € voll ausschöpfen. Ihre Steuerersparnis beträgt nun 1.200 € statt 600 €.

Achtung: Die Kosten, die Sie zugrunde legen dürfen, sind aber nur solche, die auf den Arbeitslohn entfallen. Materialkosten können hier nicht berücksichtigt werden.

Handwerkerleistungen

Beispiel: Wenn im obigen Beispiel, also von den 15.000 €, die für den Anstrich an den Handwerker gezahlt werden mussten 7.500 € auf Material entfallen, verbleiben noch 7.500 €, die für die Arbeit gezahlt werden. Hiervon können Sie 20%, rechnerisch also 1.500 € berücksichtigen.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass pro Jahr maximal 600 € abgezogen werden dürfen. Dieser Maximalbetrag vergrößert sich auch nicht, wenn Sie mehrere Personen beauftragen. Es kann also immer nur der Maximalbetrag in Höhe von 600 € pro Jahr abgezogen werden.

Zusätzlich können Sie nun über die neue Regelung auch Kosten geltend machen, die nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen entstanden sind.

Es muss sich hierbei um Kosten handeln, die für Handwerker aufgewendet wurden, die an Ihrer Privatimmobilie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt haben. Das sind solche Kosten, die für Leistungen entstehen, die am vorhandenen Gebäude angefallen sind. Herstellungskosten fallen also nicht hierunter.

Beispiel: Im Fall oben wurde ein vorhandenes Bad durch ein neues ersetzt, so dass es sich nicht um Herstellungskosten gehandelt hat. Das Bad war schon vorhanden.

Von diesen Kosten können nun ebenfalls 20% berücksichtigt werden. Auch hier gilt, dass nur die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten abgezogen werden können.

Wenn also 20.000 € auf das verwendete Material entfallen, können 10.000 € berücksichtigt werden, so dass eigentlich 2.000 € abgezogen werden könnten. Aber auch hier gilt, dass der Maximalbetrag 600 € beträgt.

Diese Voraussetzungen müssen Sie unbedingt beachten

Beispiel: Der Handwerker, der Ihnen die Wohnung angestrichen hat, legt Ihnen zwar eine Rechnung vor, drängt aber darauf, die Bezahlung unmittelbar nach Ende seiner Leistung bar von Ihnen zu bekommen. Sie geben seinem Drängen nach, da Sie Verständnis für seine Situation haben und auch mit seiner Arbeit zufrieden sind.

Die ganze Steuerersparnis geht Ihnen allerdings verloren, wenn Sie für die haushaltsnahen Dienstleistungen oder auch für die Handwerkerleistungen die folgenden Formalien nicht beachten.

  • Lassen Sie sich von dem Handwerker und auch von den Personen, die die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen, eine Rechnung ausstellen

und

  • Zahlen Sie auf keinen Fall bar. Die Zahlung muss auf ein Konto der Person fließen, die die haushaltsnahen Dienstleistungen oder die Handwerkerleistung erbringt.

Vorsicht: Wenn ein Wirtschaftsgut neu entsteht, können die dafür anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden. So können Sie zum beispiel die Kosten für einen Balkon der angebaut wird oder den Ausbau des Dachs nicht steuermindernd geltend machen.

Folge: Sie haben 600 € verschenkt. Das Finanzamt wird die Leistungen, auch wenn sie nicht „schwarz“ erbracht wurden, nicht steuermindernd berücksichtigen, weil sie nicht auf ein Konto geflossen sind.