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So gestaltet sich die Einkommensteuer in Spanien

Inhaltsverzeichnis

Die Einkommensteuer in Spanien ist eine direkte und persönliche Steuer, die auf jegliche Einkünfte einer natürlichen Person erhoben wird. Dies geschieht in der Regel unter der Berücksichtigung der speziellen Umstände jeder Einzelperson.

Nach Steuererhöhungen in den Vorjahren gibt und gab es für die Jahre 2015 und 2016 Steuersenkungen von der spanischen Regierung. Diese soll nur vorübergehend sein. Die Einkommensteuer in Spanien heißt „Impuesta sobre la Renta de las Personas Fisicas“ – oder kurz IRPF.

Steuerpflicht in Spanien

Das spanische Steuersystem gestaltet sich in der Regel wesentlich einfacher als in Deutschland. Man wird in Spanien steuerpflichtig, wenn man sich länger als 183 Tage pro Jahr in Spanien aufhält. Zeiten einer vorübergehenden Abwesenheit werden mit eingerechnet.

Als Ausnahme gilt nur der Beweis, dass man in einem anderen Land Steuern zahlt. Dazu benötigt man ein Zertifikat der jeweiligen zuständigen Steuerbehörde. Gleiches gilt, wenn sich in Spanien der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet – ob direkt oder indirekt, spielt hierbei keine Rolle.

Von einem gewöhnlichen Aufenthalt wird in diesem Zusammenhang ausgegangen, wenn beispielsweise der Ehepartner und abhängige Kinder ihren regulären Aufenthalt in Spanien haben. Diese Vermutung kann durch einen entsprechenden Beweis widerlegt werden.

Wenn man neben den Einkünften hier außerdem weitere Einkünfte in Deutschland erwirtschaftet, wird man an erster Stelle in Deutschland auf Basis des bestehenden veranlagt. Der allgemeine Steuersatz für Nichtresidenten beträgt für die Jahre 2015 und 2016 24%, der allgemeine Steuersatz für EU-Bürger nur 20% bzw. 19%.

Einkommensteuer in Spanien: Eine Schlüsselrolle

Die Einkommensteuer in Spanien spielt im spanischen Steuersystem eine Schlüsselrolle. Sie ist eine personenbezogene Steuer, die sich ausschließlich mit der unbeschränkten Steuerpflicht von dort ansässigen Personen beschäftigt. Man kann jedoch beantragen, dass die Einkommen einer Familie zusammen veranlagt werden.

Die spanischen Behörden legen ihr Recht immer dahingehend aus, dass der Steuerzahler – wenn er die Bedingungen erfüllt – das gesamte Jahr für ansässig gilt. Eine teilweise Ansässigkeit ist also nicht möglich. Dieser Umstand kann sich auf die betreffende Person vorteilhaft auswirken.

So wird man in einem Jahr bis zum Stichtag 31. Dezember nicht als steuerpflichtig gewertet, wenn man sich vorher nicht mindestens 183 Tage im Land aufgehalten hat. Die Regelung berücksichtigt nicht den Gesamtaufenthalt danach und wird demzufolge auch nicht später nachträglich angerechnet.

So wird die Steuer bemessen

Die Bemessungsgrundlage setzt sich im Allgemeinen aus allen steuerbaren Einkünften zusammen. Es werden dabei folgende Bereiche unterschieden:

  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit: Hierzu zählen Löhne, Gehälter, Sonderzahlungen und Pensionen. Bei Einkommen bis zu 12.450 € zahlt man in den Jahren 2015 und 2016 19% Steuern. Bis 20.200 € muss man 25% bzw. 24% abgeben. Bis 34.000 € sind es 31% bzw. 30%, bis 60.000 € 39% bzw. 37%. Darüber zahlt man 47% bzw. 45% als Spitzensteuersatz.
  • Einkünfte aus unbeweglichem Kapital: Bei der Verpachtung oder Vermietung von Immobilien gilt der Satz von 30% auf alle Gewinne. Das ist die Differenz zwischen den Einnahmen und der Summe sämtlicher notwendiger Aufwendungen für die jeweilige Immobilie.
  • Einkünfte aus beweglichem Vermögen: Unter diesen Oberbegriff fallen zum Beispiel Beteiligungen an Eigenkapital, Körperschaften, Dividenden und Einkünfte aus Kapitalanlagen, also Zinsen. Dazu kommen weitere Einkünfte wie beispielsweise aus einer Lebensversicherung mit Kapitalbildung. Zudem fallen sonstige Einkünfte aus beweglichem Vermögen darunter, etwa Patent- oder Urheberrechte. Abzugsfähige Ausgaben stellen beispielsweise Sozial- und andere Pflichtversicherungen dar oder entrichtete Gewerkschaftsbeiträge.

Zu beachten ist allerdings, dass die Einkommensteuer aus einem bundesstaatlichen Teil sowie einem anderen Teil, der von der jeweiligen autonomen Region festgelegt wird, besteht. Daher werden die Sätze noch ansteigen.

Zur Veranlagung existieren 3 verschiedene Möglichkeiten:

  • direkte Ermittlung der Bemessungsgrundlage
  • vereinfachte Ermittlung bei einem Umsatz von weniger als 601.010 € im Jahr und nur in bestimmten Tätigkeiten
  • objektive Steuerfestlegung

Sonderfall: Vermögensgewinne

Bei der Veräußerung von Vermögen fallen normalerweise Gewinne an. Diese werden hier nicht mit den restlichen Einkünften zusammen veranlagt. Sie müssen gesondert aufgeführt werden und unterliegen einem festen Steuersatz für Dividenden, Zinsen und andere Vermögensgewinne von 20% (2015) bzw. 19% (2016). Der Gewinn aus einem Immobilienverkauf ist steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige über 65 Jahre alt ist und sein Domizil in dieser Immobilie hat.

Wie bei anderen Ländern auch, gibt es bei der Einkommensteuer in Spanien eine Progression, so dass man mehr Steuern zahlen muss, je mehr man verdient.