Steuern – Verluste bei Optionsgeschäften nun doch absetzbar
In Sachen Steuern können Anleger, die auf Optionen oder Optionsscheine setzen, aufatmen: Die Anschaffungskosten kann auch derjenige von der Steuer absetzen, der eine Option verfallen lässt.
Das gilt nicht mehr nur für Fälle vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009. So zumindest hat das Finanzgericht Düsseldorf im Juni 2014 entschieden.
Wie eine Option funktioniert
Das Urteil betrifft jede Art von Optionsgeschäften. Zwar trägt ein Anleger bei standardisierten Optionen weniger Risiko als bei Optionsscheinen, doch in der rechtlichen Struktur sind sie gleich.
Zunächst: Wer eine Kaufoption (long call) erwirbt, erhält das Recht, vom Verkäufer eine bestimmte Anzahl eines beliebigen Basiswerts – etwa einer Aktie – zu kaufen. Beim Erwerb einer Verkaufsoption (long put), bekommt er das Recht zu verkaufen. Der Kauf- bzw. Verkaufszeitpunkt sowie der Preis werden vorab vereinbart.
Da er nur das Recht, nicht aber die Pflicht hat zu kaufen bzw. zu verkaufen, zahlt er an den Verkäufer, den Stillhalter, eine Prämie. Ist dann beispielsweise bei der Kaufoption zum Fälligkeitszeitpunkt die Aktie mehr wert als der vereinbarte Preis, gibt es entweder die Aktie zum Schnäppchenpreis oder eine Ausgleichszahlung. Das ganze ist eine Wette, dass die Aktie oder ein anderer Wert zum vereinbarten Zeitpunkt steigt.
Option verfallen lassen bringt Verlust
Geht das Kalkül auf, wird also die Option zum Fälligkeitszeitpunkt ausgeübt. Ist die Aktie indes gefallen, übt man die Option einfach nicht aus und lässt sie verfallen. Bei der Put-Option verläuft das Kalkül entsprechend umgekehrt.
Lässt man nun die Kauf- bzw. Verkaufsoption verfallen, ist der ganze Einsatz, also die gezahlte Prämie plus Nebenkosten verloren. Zur Frage, ob dies steuerlich absetzbar ist gibt es eine rechtliche Entwicklungsgeschichte.
Steuerliche Absetzbarkeit lange abgelehnt
Lange hielten sowohl der Fiskus als auch der Bundesfinanzhof (BFH) daran fest, dass dem nicht so ist. Grund: durch das Verfallenlassen sei das Geschäft nicht abgeschlossen und deshalb steuerlich irrelevant.
Erst 2012 machte der BFH eine Kehrtwende. Die verlorenen Aufwendungen seien als „vergebliche Werbungskosten“ bei den sonstigen Einkünften aus Termingeschäften absetzbar.
Die Finanzverwaltung jedoch akzeptierte die Entscheidung nur für Fälle bis 2009, also vor Einführung der Abgeltungssteuer, und zwar mit Hinweis auf die veränderte Rechtslage: Gewinne aus Optionsgeschäften zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Zwar ist ein Werbungskostenabzug nun ausgeschlossen, doch als Gewinn aus Termingeschäften gilt nun der „Differenzausgleich bzw. Geldbetrag abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen“.
Jüngstes Urteil: Hoffen auf den BFH
Einem Anleger aber ist es egal, wie der Verlust begrifflich zugeordnet wird. Entsprechend hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Fall aus 2010 entschieden – Tenor: Das Verfallenlassen von Optionsrechten gilt auch ohne das Erlangen eines Differenzausgleichs als beendetes Termingeschäft.
Eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene gibt es bei der Abgeltungssteuer nicht. Folglich kann ein Verlust auch ab 2009 steuermindernd berücksichtigt werden – (Urteil vom 27.06.2014, Az: 1 K 3740/13E).
Nach dem Urteil ging die Finanzverwaltung erwartungsgemäß in Revision. Doch für alle Anleger ist dies schon mal ein positives Signal. Bleibt nur noch abzuwarten, ob sich auch der BFH dieser Ansicht anschließt. Die Chancen stehen gut.