Urteil: Kosten für Studium und Ausbildung von der Steuer absetzen

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Buchhalterin ein Studium begonnen. Die daraus resultierenden Aufwendungen von 6.424 € wollte das Finanzamt in der Steuererklärung jedoch nur als Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 € jährlich akzeptieren. Doch das BFH ist anderer Ansicht, sodass das niedersächsische Finanzgericht den Fall erneut verhandeln muss – diesmal jedoch nach den richterlichen Vorgaben des BFH. Der BFH geht davon aus, dass es nach geltendem Steuerrecht so ist, dass die Aufwendungen für das Studium Werbungskosten sind.
Das geltende Steuerrecht soll von der zuständigen Finanzverwaltung jedoch mehrere Jahre lang falsch angewendet worden sein. Deshalb sei auch ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht nicht notwendig. Zu den Aufwendungen, die für ein Studium anfallen, zählen neben den Studiengebühren auch die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Studienort sowie auch die Ausgaben für Fachlektüre. Diese Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen, ist hauptsächlich dann relevant, wenn während des Studiums eigene Einnahmen erzielt werden. Auch Verheiratete können von dem Urteil bei einer Zusammenveranlagung profitieren.
Ohne eigene Einnahmen Verlustvortrag geltend machen
Eigene Einnahmen sind jedoch keine Grundvoraussetzung dafür, dass sich dieses Urteil lohnend auswirkt: Studenten können die Aufwendungen für das Studium auch als Verlustvortrag in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dieser Verlustvortrag kann dann mit der Steuerschuld verrechnet werden, sobald die eigenen Einnahmen sprudeln. Bislang war dies nicht möglich, da das Steuerrecht nicht dementsprechend ausgelegt wurde.
Der Bund der Steuerzahler begrüßte das Urteil: „Viele Steuerzahler werden nun die Kosten für ein Studium steuerlich besser absetzen können“, schrieb Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler, in einer Pressemitteilung.
Wenig Klarheit durch das Urteil beim klassischen Studium
Für mehr Klarheit beim klassischen Studium hat dieses Urteil jedoch nicht gesorgt: Der Fiskus dürfte sich weiterhin wenig gnädig zeigen und die Werbungskosten einfach streichen.
Der Abzug von Sonderausgaben ist bei den meisten Studenten aber ohnehin irrelevant, da sie noch nicht genügend eigene Einnahmen haben.
Die Einstufung als Werbungskosten ist jedoch notwendig, da sie zu negativen Einkünften führt, die dann eine Verrechnung mit den Einnahmen aus einer zukünftigen Anstellung ermöglicht.
Studenten sollten jedoch ein Musterverfahren im Auge behalten, bei dem das Finanzgericht Niedersachsen die Frage klären soll, ob es sich bei den entstehenden Aufwendungen für ein Erststudium ebenfalls um Werbungskosten handelt. Die im Studium anfallenden Studiengebühren stellen steuerlich dann jedoch wieder eine ganz andere Herausforderung dar.
Studiengebühren steuerlich absetzen
Eltern können die Studiengebühren ihrer Kinder nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mit diesem Urteil durchkreuzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Träume unzähliger Steuerzahler, die große Hoffnungen in dieses Verfahren gesetzt hatten.
Im vorliegenden Fall waren Eltern vor Gericht gezogen, nachdem das Finanzamt den steuermindernden Abzug der Studiengebühren abgelehnt hatte. Wie das Gericht argumentierte zeigt: Sollten Sie betroffen sein, haben Sie keine Chance darauf, Studiengebühren anerkennen lassen zu können. Wir dokumentieren dies.
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Für ihren 22 Jahre alten Sohn, der auf einer privaten Hochschule studiert, wollte das Elternpaar die Studiengebühren in Höhe von rund 7.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Als das Bremer Finanzamt jedoch gegen die Steuerpläne der Eltern quer schossen, landete der Steuerfall vor Gericht.
Der BFH entschied, dass es sich bei den Studiengebühren um Gebühren handelt, die durch den üblichen Ausbildungsbedarf des Sohns entstehen. Dabei spielt die Höhe ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die Kosten vermeidbar oder unvermeidbar sind. Durch den Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld ist der übliche Ausbildungsbedarf in der Regel abgegolten. Weitere Kosten können deshalb nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Studiengebühren nachträglich als Werbungskosten absetzen
Jetzt ist es durch ein Urteil bestätigt: Bei Studiengebühren handelt es sich um Ausgaben, mit denen der übliche Ausbildungsbedarf finanziert wird. Falls das Studium jedoch nicht die Erstausbildung ist, besteht noch eine Möglichkeit, die Gebühren steuerlich geltend zu machen. Denn ein Steuerspalt deshalb nach wie vor offen: Wer vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert hat, kann die Kosten für sein Studium noch nachträglich als Werbungskosten von der Steuer absetzen.