Wie berechnet sich der Elternunterhalt?
Weil heutzutage die Menschen immer älter werden, benötigen diese auch ein höheres Maß an Zuwendung im Alter. Dies bezieht sich auf alle Facetten des Lebens, wie Gesellschaft, Unterhaltung, Sicherheit und vor allem finanzielle Unabhängigkeit.
Zum Glück wissen bereits die meisten, dass die Grundversorgung, wie sie im Rentengesetz festgelegt ist, nicht ausreichend ist für die späteren Bedürfnisse. Schon seit langer Zeit ist deshalb eine zusätzliche private Absicherung notwendig und in vielen Fällen ein Muss.
Was geschieht aber, wenn die Person zum Pflegefall oder als unterhaltsbedürftig eingestuft wird?
In der Regel springt an dieser Stelle das Sozialamt mit einer Vorleistung ein, die die Öffentliche Hand aber später wieder zurückfordern will.
In erster Linie wird bei dem betroffenen Unterhaltsbedürftigen gesucht, was sofort von diesem bezahlt werden kann. Mit der Grundsicherung und dem sogenannten Pflegegeld allein besteht aber in den allermeisten Fälle eine starke Unterdeckung der eigentlichen Kosten.
Unterhaltsforderung: Wie bei den Griechen
An dieser Stelle tritt eine Form der Unterhaltsforderung in Kraft, die schon bei den alten Griechen praktiziert wurde. So wird der Staatsmann Solon zitiert: „Gewährt einer seinen Eltern nicht den nötigen Unterhalt, soll er für ehrlos erklärt werden.“
In dieselbe Richtung bewegt sich die Rechtsgrundlage für den sogenannten Elternunterhalt.
Hier geht man davon aus, dass der Unterhaltsanspruch von in direkter Linie Verwandten in beiden Richtungen funktioniert. Das bedeutet, nicht nur die Eltern sind den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch umgekehrt.
Die Rechtsprechung und die einzelnen Aspekte der in die Pflicht zu nehmenden Leistungen sind nicht immer ganz klar, handelt es sich bei dem Elternunterhalt gegenüber dem Kinder- und Ehegattenunterhalt doch eher um ein relativ neues Verfahren.
Elternunterhalt: Die Berechnung
Besteht die Pflicht zum Unterhalt der bedürftigen Elternteile, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern.
Die einfachste und unkomplizierteste Form wäre es in diesem Falle, wenn die Kinder den Eltern den notwendigen Betrag zur Deckung der Lebensverhältnisse auf freiwilliger Basis zukommen lassen. Ist dies nicht möglich, bestehen gewisse Einschränkungen.
Ein berufstätiges Kind zahlt durch sein erwirtschaftetes Einkommen auch Rentenversicherung. Dadurch leistet es bereits einen Beitrag zur Sicherung der Rentner. Das hat zur Folge, dass der Selbstbehalt beim Elternunterhalt wesentlich höher angesetzt ist, als dies beispielsweise in umgekehrter Situation der Fall wäre.
Ebenfalls wird der Unterhalt für eigene, noch abhängige Kinder dem Elternunterhalt übergeordnet.
So wird der Selbstbehalt ermittelt
Der Selbstbehalt eines Kindes mit bedürftigem Elternteil setzt sich wie folgt zusammen: Zunächst sind Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder vorrangig. Dazu können noch 5% des Bruttoeinkommens zum Abzug gebracht werden, um die eigene Altersvorsorge sichern zu können. Zudem sind sämtliche Ratenzahlungen, Miete und Mietnebenkosten, Krankenvorsorgekosten sowie Kosten für Besuche im Pflege- und Altersheim abzuziehen.
Denn beim Elternunterhalt besteht ein sogenanntes Schonvermögen. Das bedeutet, dass zum Beispiel das Eigenheim nicht verkauft werden muss, wenn es sich hierbei nicht um eine Luxusimmobilie handeln sollte. Im letzteren Fall kann der Umzug in eine preisgünstigere Wohnung verlangt werden.
Vom ermittelten Betrag sind sind nun grundsätzlich 1.800 € (für Familien: 3.240 €) anrechnungsfrei, also abzuziehen. Außerdem bleibt die Hälfte des Einkommens, das den jeweiligen Selbstbehalt übersteigt, ebenfalls anrechnungsfrei.
Elternunterhalt
Hinsichtlich des Schonvermögens gilt: Der Einzelfall bzw. das jeweilige Gerichtsurteil ist entscheidend.
Sollte durch all die aufgeführten Punkte keine Unterhaltspflicht bestehen, wird als letzter Schritt eine Überprüfung auf getätigte Schenkungen in den letzten 10 Jahren vorgenommen. Diese können dann auf Grundlage der Verarmung des Schenkers von den Betreffenden zurückgefordert werden. Ein Rückgriff über 10 Jahre hinaus ist in diesem Falle nicht möglich.
Nur weil die eigenen Eltern pflegebedürftig sind, muss man also selbst noch nicht für alle Kosten alleine aufkommen. Die aufgezeigten Möglichkeiten können den Anteil enorm reduzieren und in einigen Fällen sogar komplett auf Null senken.