Werkswohnung: Die Besonderheiten der Werksdienstwohnung

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Bei einer Werkswohnung im Allgemeinen handelt es sich um Wohnraum, der im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis einem Arbeitnehmer überlassen wird.

Dabei wird zwischen Werksmietwohnungen und Werksdienstwohnungen unterschieden.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da Sie daraus verschiedene Rechte ableiten können.

Bei den Werksdienstwohnungen schließen Sie neben dem Arbeitsvertrag keinen gesonderten Mietvertrag.

In aller Regel ist die Wohnraumüberlassung ein Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung. Es handelt sich also um einen gemischten Vertrag, auf den sowohl Arbeitsrecht als auch Mietrecht Anwendung finden.

Die Beendigung bei Werksdienstwohnungen

Wird das Arbeitsverhältnis beendet unterscheiden Sie: Falls Sie die Werksdienstwohnung möbliert und an eine Einzelperson überlassen haben, ist die Wohnraumüberlassung vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig.

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses verliert Ihr Mieter das Recht zur Nutzung der Wohnung.

Hat Ihr Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend selbst mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet oder lebt er in diesem Wohnraum mit seiner Familie oder anderen Personen dauerhaft zusammen, müssen Sie als Vermieter das Mietverhältnis zusätzlich zum Arbeitsverhältnis kündigen.

Normale Kündigungsfristen gültig

Sie dürfen aber mit den für die vorbezeichneten Werksmietwohnungen geltenden verkürzten oder mit den normalen Kündigungsfristen kündigen:

Benötigen Sie also in diesem Fall die Wohnung für einen anderen Arbeitnehmer und ist der Wohnraum noch keine 10 Jahre überlassen, können Sie bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Falls es sich um eine funktionsgebundene Werkswohnung handelt, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch ein Nachfolger benötigt wird.

Sonstige mietrechtliche Regelungen bei Werksdienstwohnungen

Neben dem Arbeitsvertrag besteht kein gesonderter Mietvertrag. Deshalb sind die Arbeitsgerichte auch für Klagen zuständig, die die Wohnungsnutzung betreffen.

Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die ausschließliche Zuständigkeit des örtlichen Amtsgerichts.

Da es sich um einen gemischten Vertrag handelt, der aus arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Teilen besteht, ist je nach Sachlage die arbeitsrechtliche oder mietrechtliche Vorschrift anzuwenden.

Insoweit gelten die mietrechtlichen Regelungen über die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis sowie über die Betriebskosten. Die Bestimmungen über Mieterhöhungen finden keine entsprechende Anwendung. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann die Wohnung nicht gekündigt werden.

Die Aufnahme arbeitender Personen in den Haushalt

Die Aufnahme von Arbeitnehmern als Hausangestellte oder Pflegekräfte in die eigene Wohnung, richtet sich ebenfalls nach den zuvor beschriebenen Regeln.

In aller Regel wird es sich dabei um Werksdienstraum handeln. Der Lohn Ihres Arbeitnehmers besteht aus Geld und mietfreiem Wohnen. Dementsprechend besteht kein eigenständiges Vertragsverhältnis auf der Mietebene.

Falls Sie die Räume möbliert haben, endet das Recht zur Benutzung gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis.