Auflassungsvormerkung: Auf Wunsch beider Seiten
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen und dient dazu, den Anspruch des Erwerbers eines Grundstücks auf Auflassung nach dem Kaufvertrag zu sichern (§ 883 BGB).
Käufer und Verkäufer erklären vor einem Notar erklären, dass sie eine Auflassungsvormerkung wünschen. Der Notar nimmt die öffentliche Beurkundung vor und weist das Grundbuchamt mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung an.
Eine Auflassungsvormerkung kann nicht befristet werden. Die Vormerkung darf auch keine Bedingungen enthalten. Die Eintragung in das Grundbuch kann jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. So kann die Eintragung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Ist der Eigentumsübergang vollzogen, wird die Auflassungsvormerkung gelöscht. Hierzu bedarf es einer Löschungsbewilligung.